Abfallwirtschaft allgemein
Die letzten 30 Jahre industrielle Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland sind durch einen rasanten Übergang von der Abfallbeseitigung (Abfallbeseitigungsgesetz von 1972) über die Abfallwirtschaft (Abfallgesetz von 1986) zur Kreislaufwirtschaft geprägt.
Der Bund hat die Grundlagen einer modernen, zukunftsfähigen Abfallwirtschaft 1996 im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – Krw-/AbfG) geregelt.
Das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz stellt erstmals auf Bundesebene eine abfallwirtschaftliche Zielhierarchie auf:
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Abfälle sind danach vorrangig zu vermeiden, insbesondere durch Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit.
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Abfälle sind in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten.
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Soweit trotz dieser Anstrengungen Abfälle verbleiben, sind diese möglichst umweltschonend, d.h. nach den besten technischen Standards zu beseitigen.
Ein weiterer zentraler Gedanke des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist die Produktverantwortung. Danach sollen Produkte so gestaltet werden, dass sowohl bei Herstellung als auch bei Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und eine möglichst umweltverträgliche Entsorgung gewährleistet wird.
Ergänzt werden die bundesrechtlichen Regelungen durch das Niedersächsische Abfallgesetz (Nds. AbfG). Sowohl das Krw-/AbfG als auch das Nds. AbfG verpflichten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abfallberatung mit dem Ziel, die Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren zu informieren.
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