Beistand- und Vormundschaften

vormund
Ein Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht, benötigt einen Vormund. Für ein nicht eheliches Kind, dessen Mutter noch minderjährig ist, wird Kraft Gesetzes das Jugendamt Vormund (gesetzliche Vormundschaft), bis die Mutter volljährig ist.
 
In anderen Fällen, z.B. wenn den Eltern durch eine Entscheidung des Familiengerichts die elterliche Sorge entzogen wird oder ruht, muss dem Kind durch das Gericht ein Vormund bestellt werden (gerichtlich bestellte Vormundschaft). Zum Vormund kann auch das Jugendamt bestellt werden. Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Kindes.
 
Auf Antrag des allein sorgenden Elternteils wird für die
· Klärung der Vaterschaft
· Regelung des Unterhaltsanspruchs
· Beitreibung des Unterhalts
eine Beistandschaft eingerichtet. Der Beistand vertritt das Kind innerhalb des gewählten Aufgabenkreises als gesetzlicher Vertreter. Das Sorgerecht des Elternteils wird dadurch nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft endet auf Antrag des Elternteils, spätestens aber mit dem 18. Geburtstag des Kindes.
 

Die Mitbeiterinnen und Mitarbeiter bieten kostenfrei an, bestimmte Urkunden wie z.B.
  • zur Vaterschaftsfeststellung (auch vor der Geburt)
  • zum gemeinsamen Sorgerecht (auch vor der Geburt)
  • zur Höhe des Kinderunterhaltes
  • zum Betreuungsunterhalt

aufzunehmen.
Bitte nehmen Sie vorher telefonisch Kontakt auf, um die notwendigen Unterlagen abzusprechen und einen Termin zu vereinbaren.

 


 
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