Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Die Umwandlung von Wohnungen in Wohnungseigentum nach § 7 ff Wohnungseigentumsgesetz (WEG) macht die Vorlage einer sogenannten Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Grundbuchamt erforderlich.
Sie wird auch benötigt, wenn ein Dauerwohnrecht nach § 31 ff WEG für den Alteigentümer oder eines Dritten im Grundbuch als Dienstbarkeit gesichert oder bestellt werden soll.
Grundvoraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass jede Wohnung von den anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein muss und einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum hat.
Es darf keine Verbindung zwischen den Eigentumseinheiten bestehen. Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen für alle Eigentümer uneingeschränkt erreichbar sein. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzlich Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören (z.B. Abstellräume oder Kfz.-Stellplätze/Garagen).
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist anhand eines Aufteilungsplanes nachzuweisen. Hierfür müssen Bauzeichnungen im Maßstab 1:100  bei der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden, in denen alle Gebäude auf dem Grundstück mit ihren Grundrissen (einschl. der Boden- und Kellerräume), Schnitten und Ansichten dargestellt sind.
 
Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich an einen bestimmten Antrag nicht gebunden, doch ist zur Eindeutigkeit ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Zur Verfahrenserleichterung haben wir ein Formular entwickelt, in dem alle notwendigen Angaben eingetragen werden können.


 


 
 
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