Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft
Küchen- und Speiseabfälle sind organische Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden müssen. Im Regelfall können Küchen- und Speiseabfälle pflanzlicher Herkunft (wie Obst-, Gemüse- und Salatabfälle, Kartoffelschalen, Brot usw.) über die Biotonne entsorgt werden.
Ausgenommen von der Entsorgung über die Biotonne sind jedoch Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft aus Gastronomiebetrieben und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung wie Fleisch-, Fisch- oder Geflügelreste, Eier- und Milchspeisen u.ä.
Diese Abfälle sind einer geeigneten Verwertung über entsprechend lizenzierte Betriebe zuzuführen und dürfen nicht mehr über die zugelassenen Biotonnen entsorgt werden.
Die vorgeschriebene getrennte Erfassung dieser Abfälle beruht auf der gesetzlichen Grundlage des „Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG) vom 28.01.2004, welches das „Tierkörperbeseitigungsgesetz“ ablöste.
Das TierNebG führt die EU Richtlinie Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in das deutsche Recht ein. Die Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) regelt die Durchführung.
Die Verfütterung von Speiseabfällen ist danach zur Verhinderung von Seuchenausbreitungen generell nicht mehr zulässig.
Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft müssen einer speziellen Behandlung und Verwertung über zugelassene Betriebe zugeführt werden.
Diese können beim Abfallwirtschaftsbetrieb oder dem Veterinäramt des Landkreises Ammerland erfragt werden.
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