Altholz

Am 01.03.2003 trat die Altholz-Verordnung (AltholzV) in Kraft.

Zentrales Ziel der AltholzV ist die schadlose und umweltverträgliche  stoffliche und energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altholz.

Zwischen der stofflichen und energetischen Verwertung besteht kein Vorrang einer Verwertungsart.

Unter Altholz im Sinne der Verordnung sind Industrierestholz und Gebrauchtholz zu verstehen, z.B. Holz- und Holzwerkstoffreste aus der Holzverarbeitung sowie Altprodukte wie Möbel, Verpackungen und Paletten oder Konstruktionshölzer, Fenster, Masten aus dem Baubereich. Im Falle von Verbundstoffen muss der Holzanteil mehr als 50 Masseprozent betragen.

Generell gilt, dass  anfallendes Altholz vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer getrennt zu erfassen und zu entsorgen ist, sofern mehr als 1 Kubikmeter loses Schüttvolumen bzw. 0,3 Tonnen Altholz insgesamt pro Tag anfallen (Ausnahmen s. AltholzV).

Es  wird, je nach Schadstoffart und –gehalt, in vier Altholzkategorien eingeteilt von A I (naturbelassenes oder lediglich mechanisch behandeltes Altholz) bis zu A IV (z.B. mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz wie Bahnschwellen, Leitungsmasten u.a.). Zusätzlich gibt es noch die Sonderkategorie für PCB-Holz.

Die Altholzkategorien werden verschiedenen Verwertungswegen zugeordnet; die Deponierung als Entsorgungsweg wird komplett ausgeschlossen.

Altholz, das nicht verwertet werden kann, ist in den dafür zugelassenen Anlagen thermisch zu beseitigen.

Gefährliche Holzabfälle nach der Abfallverzeichnis-Verordnung zählen durchweg zur Kategorie IV. Für  besonders gefährliche Abfälle gelten  erhöhte Anforderungen, die vor allem Auflagen für den Transport und die obligatorische Nachweisführung gegenüber der zuständigen Behörde zur Folge haben.

PCB-Altholz unterliegt nicht der AltholzV, sondern der PCB-Abfallverordnung (PCBAbfallV) und ist ohne Ausnahme getrennt zu halten und einer thermischen Beseitigung zuzuführen. Der gleiche Entsorgungsweg  gilt für mit Quecksilber  oder Teeröl belastetes Altholz.

Lässt sich Altholz nicht eindeutig einer Altholzkategorie zuordnen, ist es in eine höhere Kategorie einzustufen. Gemische unterschiedlicher Altholzkategorien sind nach der jeweils höchsten Kategorie einzustufen.

Anfallendes Altholz ist vorrangig direkt über zugelassene privatwirtschaftliche Altholzbehandlungsanlagen zu entsorgen oder entsprechend der Gewerbeabfallverordnung einer genehmigten Sortieranlage zuzuführen.
Altholz kann auch gebührenpflichtig zur Deponie Mansie (Tel. 04488 / 3912) angeliefert werden.

 


 
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