Gewerbe und Gaststätten
Ein Name muss sein
Diese Seite verschafft Ihnen Informationen zur Eröffnung Ihres Gewerbebetriebes oder einer Gaststätte, weist Sie auf die zuständigen Bearbeiter hin, stellt Ihnen die erforderlichen Formulare zur Verfügung und gibt Ihnen Hinweise auf die Einreichung der notwendigen Unterlagen.
Gaststätten, Kneipen, Diskotheken
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Bewachung/Sicherheitsdienste
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Makler; Vermittlung von Grundstücken, Wohnräumen, Häusern oder Darlehen, Finanzanlagen, Anlageberatung, Bauträger, Baubetreuer
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Vertrauensgewerbe; Handel mit gebrauchter Ware, Detekteien, Partnervermittlungen, Reisebüros, Schlüsseldienste und Einbau von Alarmanlagen
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Märkte, Messen, Ausstellungen
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Altenheime, Seniorenresidenzen
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Auch nachgefragt:
Eröffnung eines Gewerbebetriebes/
Gewerbeanmeldung
Jeder Gewerbebetrieb ist nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Betriebssitzgemeinde anzumelden, um sicherzustellen, dass die zuständigen Träger öffentlicher Aufgaben diese ordnungsgemäß erledigen können (Steuerverwaltung, Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer, Berufsgenossenschaften, Arbeitsverwaltung usw.).
Bitte wenden Sie sich an das Bürger-/Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk Sie Ihren Betrieb eröffnen wollen.
Schwanger? / Mutterschutz
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin z. B. bei Arbeitszeiten, Tätigkeitsverboten usw. wenden Sie sich bitte an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in Oldenburg, Behördenzentrum, 0441/799-0
Immer wieder kommt es zu Konfliktsituationen zwischen Wohnbebauung und Gewerbebetrieb/Tierhaltung.
Darf mein Nachbar so viele Hunde halten? Der Lieferverkehr beim Supermarkt nebenan beginnt schon um 04.00 Uhr morgens! Mich stört der Misthaufen des Bauern nebenan!
Abgrenzungsfragen können Sie an das Kreisbauamt unter 04488/56-2260 richten.
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