Tiergehege

Tiergehege sind Anlagen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden dauerhaft, d.h. während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr, gehalten werden. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Tiergehegen, dazu zählen übrigens auch Vogelvolieren, bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde des Landkreises Ammerland.

Keiner Genehmigung bedürfen

-  Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere
    besonders geschützter Arten gehalten werden. Ob eine Art besonders geschützt ist, kann auf
    der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter http://www.wisia.de/ oder beim
    Landkreis Ammerland erfragt werden

-  Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht  unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht
    länger als einen Monat aufgestellt werden

-  Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten
    werden und der Halter einen Falknerschein besitzt

-  Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden

-  Gehege, in denen ausschließlich zum Schalenwild (z. B. Damm- und Rotwild)
    gehörende Tierarten gehalten werden. Allerdings müssen die baulichen Anlagen dieser
    Gehege auch weiterhin nach dem Baurecht genehmigt werden.

Für eine Genehmigung muss u. a. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachgerechte Betreuung der Tiere gewährleistet sein. Sind diese Voraussetzungen nach der Genehmigung nicht erfüllt, kann die Naturschutzbehörde des Landkreises Ammerland die Errichtung des Geheges versagen oder die Beseitigung anordnen.

 


 
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