FFP2-Atemschutzmasken Standard in Bus und Bahn
Laut neuem Bundesinfektionsschutzgesetz ist das Tragen von FFP2-Atemschutzmasken „oder vergleichbaren“ Atemschutzmasken in Bussen und Bahnen ab einem 7-Tage-Inzidenzwert von 100 verpflichtend. Als „vergleichbar“ gelten die Maskentypen KN95 und N95. Eine OP-Maske ist ausdrücklich nicht ausreichend.
„Bei uns gingen vermehrt Nachfragen ein, ob dies auch für Kinder gelten würde, was unbedingt zutrifft. Die Maskenpflicht gilt genauso für Kinder; ausgenommen von dieser Pflicht sind lediglich Kleinkinder von 0 bis 5 Jahren, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso von der Maskenpflicht ausgenommen sind Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und gehörlose beziehungsweise schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen“, zitiert Thomas Mittwollen, zuständig für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beim Landkreis Ammerland, aus dem geänderten Infektionsschutzgesetz. Er weist auch darauf hin, dass im Handel passende Masken für Kinder erworben werden können.
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