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11.06.2021

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Aktualisierte Richtlinien und Start weiterer Programmbereiche

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat aktualisierte Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Außerdem starten weitere Unterprogramme nun zum 01. Juli 2021.

Die BEG besteht insgesamt aus drei Richtlinien:

  • Einzelmaßnahmen (BEG EM)
    (Sanierungsmaßnahmen von Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden)
  • Nichtwohngebäude (BEG NWG)
    (Neubau, Erwerb und Sanierung zu Effizienzgebäuden von NWG)
  • Wohngebäude (BEG WG)
    (Neubau, Erwerb und Sanierung zu Effizienzgebäuden von WG)

Antragsberechtigt sind in allen drei Richtlinien Eigentümer, Pächter oder Mieter sowie Contractoren:

  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bspw. Kammern oder Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen einschl. Kirchen
  • Unternehmen, einschl. Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • freiberuflich Tätige
  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschl. Wohnungsbaugenossenschaften


Alle drei Teilprogramme beinhalten sowohl eine Zuschussvariante (Abwicklung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) und eine Kreditvariante mit Tilgungszuschuss (Abwicklung über die KfW-Bank). Die gesamte BEG wird von der EU-Kommission als beihilfefrei eingestuft. Die Vergabe von Zuschüssen und Krediten erfolgt demnach ohne Beihilfe. Bei der Antragstellung werden damit keine beihilferelevanten Angaben erhoben.

Einzelmaßnahmen (BEG EM)

(Förderung von Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude)

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude mit festgelegten technischen Mindestanforderungen.
(Hinweis: für Bestandsgebäude gilt, dass der Bauantrag bzw. die Bauanzeige mind. fünf Jahre vor Antragstellung liegt.)

Fördergegenstand und Fördersätze:

1. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fördersatz: i. d. R. 20 %)

  •  Dämmung der Gebäudehülle
  •  Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren/-toren
  •  Außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

2. Anlagentechnik außer Heizung (Fördersatz: i. d. R. 20 %)

  • Raumlufttechnische Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Bei Wohngebäuden: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes oder des angeschlossenen Gebäudenetzes
  •  Bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades
  •  Bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung
  •  Bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme

3. Anlagen zur Wärmeerzeugung: Heizungstechnik (Fördersatz abhängig von der Maßnahme zwischen 30 % und 50 %)

  •  Austauschprämie für Ölheizungen (gegen unten genannte Anlagen) (Fördersatz: i. d. R. 40-50 %)
  •  Gas-Brennwertheizungen (Fördersatz: i. d. R. 20 %)
  •  Gas-Hybridheizungen (Fördersatz: i. d. R. 30 %)
  •  Solarkollektoranlagen (Fördersatz: i. d. R. 30 %)
  •  Biomasseheizungen (Fördersatz: i. d. R. 35-40 %)
  •  Wärmepumpen (Fördersatz: i. d. R. 35 %)
  •  Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien (Fördersatz: i. d. R. 35 %)
  •  Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (Fördersatz: i. d. R. 35-40 %)
  •  Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz (Fördersatz: i. d. R. 30-35 %)
  •  Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien (Fördersatz: i. d. R. 30-40 %)

4. Heizungsoptimierung (Fördersatz: i. d. R. 20 %)
Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, bspw.

  •  Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage inkl. Einstellung der Heizkurve,
  •  Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
  •  Optimierung der Wärmepumpe
  •  Dämmung von Rohrleitungen
  •  Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah
  •  Mess-, Steuer- und Regelungstechniken

5. Fachplanung und Baubegleitung (Fördersatz: 50 %)
Energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit o. g. Maßnahmen durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten

iSFP-Bonus (5 %):
Sofern Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist, kann der Fördersatz (bei Nr. 1-4) um weitere 5% erhöht werden (gilt auch bei geförderten Beratungsberichten, die zwischen dem 01.07.2017 und 31.12.2020 nicht als iSFP erstellt wurden)

Umsetzung:

Laufende Antragsmöglichkeiten ab 01.01. bzw. 01.07.2021 bis Ende 2030.

Förderung über Zuschuss- oder Kreditvariante (frei wählbar)
Zuschussvariante

  •  Start seit 01.01.2021
  •  Abwicklung über BAFA
  •  Förderung in Form eines Investitionszuschusses
  •  Laufzeit ab Bewilligung: max. 24 Monate (Verlängerung um weitere 24 Monate möglich)

Kreditvariante

  •  Start ab 01.07.2021
  •  Abwicklung über KfW-Bank
  •  Förderung über Kredit mit Zinsverbilligung sowie ein Teilschuldenerlass durch Tilgungszuschuss (Fördersätze der Tilgungszuschüsse identisch wie bei Investitionszuschüssen)
  •  Kommunale Antragsteller müssen ihre Anträge direkt bei der KfW-Bank einreichen, alle anderen Antragsteller bei einem Finanzinstitut (Hausbank) ihrer Wahl.
  •  Abruffrist: i.d.R. 36 Monate (ggf. Verlängerng um 12 Monate)

Nähere Hinweise:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Zuschussvariante 
▪ Website: https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html 

KfW-Bank
- Kreditvariante (ab 01.07.2021)
▪ für Kommunen: „Kommunen – Kredit“ (www.kfw.de/264)
▪ für alle weiteren Antragsteller: „Nichtwohngebäude - Kredit“ (www.kfw.de/263 ;Tel: 0800 / 539 9001) bzw. „Wohngebäude -Kredit“ (www.kfw.de/262; Tel.: 0800 / 539 9007)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
▪ Richtlinie: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html 
▪ Häufig gestellte Fragen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html 

Nichtwohngebäude NWG

Förderfähig sind Gesamtmaßnahmen bei Nichtwohngebäuden. Gesamtmaßnahmen sind alle Vorhaben, die im Ergebnis zu einem energetischen Zustand des Gebäudes auf Effizienzgebäudeniveau führen (Sanierung oder Neubau).

Fördergegenstand und Fördersätze:

1. Neubau: Errichtung und Ersterwerb von Nichtwohngebäuden

Errichtung (Neubau) und Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Nichtwohngebäude, die den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes (gemäß technischen Mindestanforderungen) erreichen. Der Fördersatz wird auf die hierfür entstandenen förderfähigen Kosten als Zuschuss bzw. auf den hierfür bewilligten Kredit als Tilgungszuschuss gewährt:

  •  55 (Fördersatz: 15 %)
  •  55 EE, 55 NH (Fördersatz: 17,5 %)
  •  40 (Fördersatz: 20 %)
  •  40 EE, 40 NH (Fördersatz: 22,5 %)

Förderfähig sind die gesamten gebäudebezogene Investitionskosten (als Bruttokosten einschl. Mehrwertsteuer bzw. Nettokosten, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht):

  •  Kosten der Errichtung oder des Erwerbs des Gebäudes
  •  Kosten der Umfeldmaßnahmen

Nicht förderfähig sind Transaktionskosten und der Grundstückserwerb.

2. Sanierung: energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden
Energetische Sanierung und der Ersterwerb von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes erreichen. Der Fördersatz wird auf die hierfür
entstandenen förderfähigen Kosten als Zuschuss bzw. auf den hierfür bewilligten Kredit als Tilgungszuschuss gewährt:

  •  Denkmal (Fördersatz: 25 %)
  •  Denkmal EE, Denkmal NH (Fördersatz: 30 %)
  •  100 (Fördersatz: 27,5 %)
  •  100 EE, 100 NH (Fördersatz: 32,5 %)
  •  70 (Fördersatz: 35 %)
  •  70 EE, 70 NH (Fördersatz: 40 %)
  •  55 (Fördersatz: 40 %)
  •  55 EE, 55 NH (Fördersatz: 45 %)
  •  40 (Fördersatz: 45 %)
  •  40 EE, 40 NH (Fördersatz: 50 %)

Förderfähig sind Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahmen (Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes) einschließlich Kosten der Umfeldmaßnahmen (als Bruttokosten einschl. Mehrwertsteuer bzw. Nettokosten, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht).

Dies sind insbesondere:

  •  Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen
  •  Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern und Außentüren
  •  Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude
  •  Einbau und die Erneuerung einer Lüftungsanlage
  •  Einbau und die Installation von Geräten zur Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  •  Errichtung eines Wärmespeichers im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude.
  •  Mitförderung von stromerzeugenden Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien: Photovoltaik, Windkraftanlagen, KWK-Anlagen, Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung (jedoch nur, sofern keine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird)

3. Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung
Förderung im Zusammenhang mit den o. g. geförderten investiven Maßnahmen (als Bruttokosten einschl. Mehrwertsteuer bzw. Nettokosten, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht):

  •  Energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsmaßnahmen einschl. einer akustischen Fachplanung durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich beauftragten Dritten (auch Kosten, die durch die Einbindung des Energieeffizienz-Experten in das Förderverfahren entstehen)
  •  Nachhaltigkeitszertifizierungen und damit im Zusammenhang stehende Beratungs- und Planungsleistungen durch akkreditierte Zertifizierungsstelle (jedoch keine laufenden Lizenzgebühren)

Der Fördersatz beträgt max. 50 %.

Förderhöhe:
Pro Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird, können Zuschüsse oder Kredite mit folgenden Höchstgrenzen förderfähiger Kosten und Fördersätzen unterstützt werden:

  •  Neubau und Sanierung:
    •  Förderfähige Kosten max. 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. jedoch 30 Mio. Euro insgesamt
    •  Fördersätze für Zuschuss bzw. Tilgungszuschuss für die förderfähigen Kosten zur Erreichung einer Effizienzgebäude-Stufe je nach Art des Energieeffizienzgebäudes (siehe oben)
      (Kreditbetrag bei Kreditvariante bis 100 % der förderfähigen Kosten
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung:
       
      • Förderfähige Kosten bis 10 Euro pro m², max. jedoch 40.000 Euro insgesamt, wobei Fachplanungs-/Baubegleitungsleistungen und Nachhaltigkeitszertifizierungen jeweils gesondert bis zur Höchstgrenze
        angesetzt werden können
      • Fördersatz für Zuschuss bzw. Tilgungszuschuss: max. 50 %
        (Kreditbetrag bei Kreditvariante bis 100 % der förderfähigen Kosten)

Umsetzung:

Laufende Antragsmöglichkeiten ab 01.07.2021 bis Ende 2030.

Förderung über Zuschuss- oder Kreditvariante (frei wählbar)
Zuschussvariante

  •  Abwicklung zunächst über KfW-Bank (ab dem 01.01.2023 geht Zuständigkeit an das BAFA)
  •  Förderung in Form eines Investitionszuschusses
  •  Laufzeit ab Bewilligung: max. 24 Monate (Verlängerung um weitere 24 Monate möglich)

Kreditvariante

  •  Abwicklung über KfW-Bank
  •  Förderung über Kredit mit Zinsverbilligung sowie ein Teilschuldenerlass durch Tilgungszuschuss (Fördersätze der Tilgungszuschüsse identisch wie bei Investitionszuschüssen)
  •  Kommunale Antragsteller müssen ihre Anträge direkt bei der KfWBank einreichen, alle anderen Antragsteller bei einem Finanzinstitut (Hausbank) ihrer Wahl.
  •  Abruffrist: i.d.R. 36 Monate (ggf. Verlängerng um 12 Monate)

Nähere Hinweise:

KfW-Bank
- Zuschussvariante (ab 01.07.2001 bis 31.12.2022)
▪ für Kommunen: „Kommunen – Zuschuss“ (www.kfw.de/464)
▪ für alle weiteren Antragsteller: „Nichtwohngebäude - Zuschuss“ (www.kfw.de/463)

KfW-Bank
- Kreditvariante (ab 01.07.2021)
▪ für Kommunen: „Kommunen – Kredit“ (www.kfw.de/264)
▪ für alle weiteren Antragsteller: „Nichtwohngebäude - Kredit“ (www.kfw.de/263)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
▪ Richtlinie: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html 
▪ Häufig gestellte Fragen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html