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Anspruch haben alle Schülerinnen und Schüler, die eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder berufsbildende Schule in Sinne des § 2 BAföG besuchen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Berufsfachschulen, die eine berufsqualifizierende Ausbildung beinhalten (Sozialassistent, Kaufm. Pflegeassistent, techn. Assistent für Informatik, usw.)
  • oder Berufsfachschulen, die eine allgemeinbildende Höherqualifizierung ermöglichen. (z.B. Fachoberschule mit vorheriger Berufsausbildung usw.)
  • oder Fachschulen, die eine vorherige Berufsausbildung erfordern (z.B. Meisterschule im Grünen oder Fachschule für Sozialpädagogik)

Bei der Vielschichtigkeit der einzelnen Schul- und Ausbildungsgänge ist eine vollzählige Auflistung hier nicht möglich. Bei Fragen hilft das Amt für Ausbildungsförderung gerne weiter.

Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler selbst – sofern sie oder er das 15. Lebensjahr vollendet hat – oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Es ergeht ein schriftlicher Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.

Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Den genauen Bewilligungszeitraum für die Förderung kann dem Bescheid entnommen werden.

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen., Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.

Im Schulbereich werden in der Regel zweijährige Ausbildungen, einjährige nur in Ausnahmefällen, gefördert. Bei dem Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.

Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird. Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin/des Schülers und – da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt – vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.