Hilfe zur Pflege

Rechtliche Aspekte


Nach dem SGB XII werden diese Leistungen nur insoweit gewährt, als die eigenen Mittel aus Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern und unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht ausreichen, um die anfallenden Heimunterbringungskosten zu begleichen.

Anträge auf Übernahme der ungedeckten Heimunterbringungskosten können beim Sozialamt des Landkreises Ammerland oder beim örtlichen Sozialamt gestellt werden. Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bedarfs gewährt. Um keine Fristen zu versäumen, sollten die Betroffenen oder deren Angehörige möglichst vor der Heimaufnahme das Sozialamt informieren.

Im Regelfall werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Sozialhilfeantrag
  • Rentenanpassungsmitteilung (-en)
  • Sonstige Vermögensnachweise (Kontostände bzw. Rückkaufswerte, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Depots, etc.
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung von allen Girokonten
  • Sparbuch (-bücher)
  • Nachweis über den Grad der Behinderung (Schwerbehindertenausweis)
  • Ggfs. Aufstellung über monatliche Belastungen
  • Bescheid der Pflegekasse über Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
  • Betreuerausweis, falls vorhanden oder Vollmacht


Rechtliche Grundlagen der Hilfe zur Pflege

Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)

Hinweis

Für die ambulante Hilfe zur Pflege sind die Heranziehungsgemeinden des Landkreises Ammerland zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Verwaltung vor Ort.


 
Pflegebedürftiger Mensch
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) richten sich an solche Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung bei ihren alltäglichen Verrichtungen (z.B. Körperpflege, Ernährung, An- und Auskleiden) Hilfen benötigen. Sind ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht mehr ausreichend, kann die Hilfe zur Pflege auch für anerkannte Alten- und Pflegeheime gewährt werden.

Die stationäre Hilfe zur Pflege umfasst dabei

  • die Übernahme der ungedeckten Heimkosten,
  • einen persönlichen Barbetrag
  • und erforderliche einmalige Beihilfen.

 
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