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Öffentliche Bekanntmachung der naturschutzrechtlichen Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Reitverbots zum Schutz des gesetzlich geschützten Biotops "Möhlenbült", GB WST 2713/51

Zum Schutze des gesetzlichen geschützten Biotops "Möhlenbült" vor erheblichen Beeinträchtigungen ist es erforderlich, eine naturschutzrechtliche Allgemeinverfügung in Form eines Reitverbotes zu erlassen. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens wurden die Privatinteressen der Reiter gegenüber dm öffentlichen Interesse des gesetztlichen Biotopschutzes abgewogen. Bei dieser Abwägung überwiegt der gesetzliche Biotopschutz, da nicht hingenommen werden kann, dass das ohnehin schon durch den andauernden geringen Grundwasserstand stark beeinträchtigte Biotop ganz zerstört wird.