Erlaubnisverfahren für die Wasserhaltung Windpark Wapeldorf-Süd
Die Fa. Windkonzept GmbH & Co. KG, Mansholter Straße 30, 26215 Wiefelstede hat bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Ammerland eine Erlaubnis mit Öffentlichkeitsbeteiligung für die Entnahme von Grundwasser zwecks Wasserhaltung für das Herstellen der Fundamente der Windkraftanlagen nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes beantragt.
Die Fa. Windkonzept GmbH & Co. KG beabsichtigt drei Windenergieanlagen im Windpark Wapeldorf-Süd herzustellen. Für die Zeit der Tiefbauarbeiten ist geplant, je Windenergieanlagen, eine Grundwassermenge von maximal 5,7 m³/Std zum Zweck der Grundwasserhaltung zu entnehmen und auf der Fläche wieder zu versickern.
Für die geplante Grundwasserhaltung wurde die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Demzufolge ist ein förmliches Erlaubnisverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Niedersächsischen Wassergesetz durchzuführen. Zuständig für die Durchführung eines derartigen Verfahrens ist die Untere Wasserbehörde des Landkreises Ammerland.
Erlaubnisbescheid:
Der Landkreis Ammerland hat mit Bescheid vom 11.07.2022 die wasserrechtliche Erlaubnis Nr. 66 W 208/2020 erteilt, die hier eingesehen werden kann:
Wasserrechtlicher Erlaubnisbescheid mit Anlagen:
- Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG
- Kurzfassung
- Antrag Erlaubnis, Lageplan M 1 : 5000, Erläuterungsbericht, Berechnung der Wasserhaltung, Geotechnische Stellungnahme zum Schutzgut Boden und Wasser, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Grundwasserabsenkung
- UVP-Bericht
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Maßnahmen und Konfliktplan mit Bestand M 1 : 1000
- Anlage 1: Avifaunistischer Fachbeitrag Brutvögel
- Anlage 2: Avifaunistischer Fachbeitrag Gastvögel
- Anlage 3: Fledermauserfassung
- Anlage 4: Fachbeitrag WRRL für Grabenverrohrungen, -verfüllungen und -neuanlagen,(ergänzend zum Fachbeitrag WRRL Grundwasserabsenkung)
- Anlage 5: Geotechnischer Bericht 1
- Anlage 6: Geotechnischer Bericht 2
- Anlage 7: Bodenschutzkonzept
Durchgeführtes Anhörungsverfahren:
Im Rahmen des bereits durchgeführten Anhörungsverfahrens wurden die Antragsunterlagen nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat ausgelegt sowie die Träger öffentlicher Belange und Verbände angehört. Die o.a. entscheidungsrelevanten Unterlagen zum Anhörungsverfahren konnten seinerzeit hier eingesehen werden.
Der Antragsunterlagen lagen außerdem in der Zeit vom 10.05.2021 bis einschließlich 09.06.2021 während der Dienststunden bei der Gemeinde Rastede, Nebenstelle Baumgartenstr. 10, 26180 Rastede, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus.
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (Gemeinde Rastede: Tel. 04402/920-160; Landkreis Ammerland: Tel. 04488/56-2560) und unter Beachtung der bestehenden Hygieneschutzmaßnahmen möglich.
Die maßgebenden Unterlagen stehen außerdem zur Einsichtnahme im o. g. Zeitraum im Niedersächsischen UVP-Portal (https://uvp.niedersachsen.de/portal/).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sind, kann bis spätestens einen Monat nach Ende der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Rastede, Sophienstraße 7, 26180 Rastede und beim Landkreis Ammerland, Untere Wasserbehörde, Ammerlandallee 12, 26655 Westerstede, Zimmer 256, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einwendungen die wegen nachträglicher Wirkungen nach den Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können oder Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Werden gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert. Dieser Termin wird vorher den Einwendungsführern schriftlich mitgeteilt. Werden jedoch mehr als 50 Einwendungen erhoben, können die Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung zu dem Erörterungstermin geladen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Erörterungstermin auch bei Ausbleiben des Einwendungsführers über dessen Einwendungen entschieden werden kann.
Die Entscheidung über die Einwendungen kann ebenfalls durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind.
Durch die Einsichtnahme entstehende Kosten können nicht erstattet werden.