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27.01.2021

Überbrückungshilfe III

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Änderungen zu den Fördereckpunkten der Überbrückungshilfe III veröffentlicht:

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III soll im Zuge diverser Anpassungen im Wesentlichen vereinfacht und verbessert werden. U. a. wird die Beantragung einfacher und die Förderung großzügiger sowie für mehr Unternehmen zugänglich.

Das Antragsverfahren soll voraussichtlich noch im Laufe dieses Monats starten. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die reguläre Auszahlung ist für März geplant.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick zu den neuen Eckpunkten:

Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021 (d. h. nun auch für die Monate November und Dezember)

Antragsberechtigte: Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt. Die Antragstellung muss weiterhin über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) erfolgen; Solo-Selbstständige sind unter besonderen
Identifizierungspflichten bis zu einem Betrag von 7.500 Euro direkt antragsberechtigt. Zugang zur Überbrückungshilfe haben Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro, d. h. es können auch größere mittelständische Unternehmen einen Antrag stellen.

Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht:

  • Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat (Obergrenzen des europäischen Beihilferechts sind zu beachten)
  • Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro

Beihilferechtliche Grundlage: Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen

  • Derzeit sind insgesamt max. 4 Mio. Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung möglich.
  • Bei Förderung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe (Zuschusshöhe 1 bis 4 Mio. Euro), müssen entsprechende Verluste nachgewiesen werden, je nach Unternehmensgröße ist eine Förderung von bis zu 70 bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich.
  • Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Mio. Euro kann die Kleinbeihilfen-Regelung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten.

Höhe der Zuschüsse: Abhängig vom Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019

  • Erstattung von 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang von 30 % bis 50 %
  • Erstattung von 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 % bis 70 %
  • Erstattung von 90 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %

Sonderregelungen für besonders von der Krise betroffenen Branchen wie Reisebüros und Reiseveranstalter, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Einzelhandel, Pyrotechnikbranche

Doppelförderung ausgeschlossen: Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt; Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.


Des Weiteren wurde die Neustarthilfe für Soloselbstständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III angepasst (vgl. Vorankündigung vom 16.11.2020). Über diese können Soloselbstständige statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale i. H. v. max. 7.500 Euro ansetzen.

Vorgesehen sind hier folgende Eckpunkte:

  • Antragsberechtigte: Soloselbstständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mind. 51 % aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben sowie auch sog. unständig Beschäftigte (bspw. SchauspielerInnen)
  • Förderhöhe bzw. Bedingungen zur Betriebskostenpauschaule:
    • Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes 2019
    • Bei Umsatzrückgang von 60 % im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 Auszahlung der vollen Betriebskostenpauschale
  • Laufzeit: Januar 2021 bis Juni 2021
  • Auszahlung zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit noch nicht feststehen; sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen
  • Hinweis: Der Zuschuss zu den Betriebskosten wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und auch nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt.

Weitere Informationen stehen zudem auf der BMF-Website bereit ( https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021-01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html ) sowie auf der Programmwebsite zur Überbrückungshilfe ( www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ).

Zuständige Ansprechpartner sind erreichbar über die Service-Hotline beim Bund:
- Für prüfende Dritte: 030 / 52685087
- Für Solo-Selbstständige: 030 / 12002-1034
- Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen: 030 / 12002-1031 bzw. -1032