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27.01.2021

Corona-Hilfen für Unternehmen - Verlängerung der Antragsfristen

Die Bundesregierung hat die Antragsfristen für die November- und Dezemberhilfen sowie für die Überbrückungshilfe II verlängert.

Überbrückungshilfe II
Die Überbrückungshilfe II für die Fördermonate September bis Dezember 2020 richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Erfüllt werden muss i.d.R. mindestens eines der folgenden beiden Kriterien:

- Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 20 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Die Antragsfrist wurde verlängert bis zum 31. März 2021. Die Antragstellung erfolgt weiterhin über einen "prüfenden Dritten" (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

Details zu den Förderbedingungen finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe / "November- und Dezemberhilfe"
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe richtet sich an Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt oder indirekt vom Lockdown im November bzw. Dezember 2020 betroffen sind.

Anträge können jeweils noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
Die Antragstellung erfolgt auch hier in der Regel über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können bis 5.000 Euro die Antragstellung ohne prüfenden Dritten vornehmen. Voraussetzung ist jedoch ein ELSTER-Zertifikat.

Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 75 % des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, teilweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Antragsteller, die nach dem 31. Oktober bzw. 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.

Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html 

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