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13.04.2022

Corona-Infektion: Absonderungsverfügung und Genesenennachweis nur mit positivem PCR-Test

In den vergangenen Wochen gab es einige Änderungen der Verordnungen rund um das Thema Corona. Deshalb weist das Gesundheitsamt des Landkreises Ammerland noch einmal auf folgende Aspekte hin.

„Fällt ein Selbst- oder Schnelltest positiv aus, muss das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt oder gegebenenfalls widerlegt werden“, erklärt Jasmin Guske, organisatorische Leitung des Team Corona und der mobilen Impfteams. „Betroffene, die anhand eines durchgeführten Selbst- oder Schnelltests positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, werden bis zum Vorliegen eines positiven PCR-Testergebnisses lediglich als sogenannte Verdachtsfälle behandelt.“

Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die bei einem Selbst- oder Schnelltest ein positives Testergebnis erhalten haben und somit als Verdachtsfälle gelten, verpflichtet sind, sich sofort in häusliche Isolation zu begeben und unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Nur ein durch einen PCR-Test bestätigter Befund gilt als Nachweis für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus. Das Gesundheitsamt kann auch nur in diesen Fällen eine Absonderungsverfügung sowie anschließend einen Genesenennachweis ausstellen. Ein Selbst- oder Schnelltest ist dafür nicht ausreichend.

Mit der überarbeiteten Niedersächsischen Absonderungsverordnung wurde zudem verbindlich festgelegt, dass sich Personen, die nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert sind, in der Regel zehn Tage in häusliche Isolation begeben müssen. „Die Zehn-Tage-Regelung gilt auch, wenn durch Verzögerung beim Ablauf noch keine Absonderungsverfügung vom Gesundheitsamt für die Betroffenen zugestellt ist, was angesichts der immens gestiegenen Zahlen und der damit verbundenen Belastung im Corona-Team und in den Laboren aktuell nicht auszuschließen ist“, hebt Jasmin Guske hervor.

Eine Verkürzung der häuslichen Isolation ist frühestens nach sieben Tagen möglich. Dazu müssen Infizierte mindestens 48 Stunden symptomfrei gewesen sein und ein negatives Antigen-Schnelltest-Ergebnis vorweisen können. Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen werden. Zurzeit wird die Verkürzung durch das Gesundheitsamt noch per E-Mail bestätigt, aber auch hier sind Umstellungen im Verfahren geplant.

„Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Bürgerinnen und Bürger positiv auf onlineunterstütze Verfahren reagieren und möchten entsprechende Möglichkeiten weiter ausbauen, um auch bei weiter anhaltenden hohen Fallzahlen einen schnellen und vor allem umfangreichen Service anbieten zu können“, stellt die organisatorische Leitung des Team Corona und der mobilen Impfteams in Aussicht.

Aktuelle Informationen, Hinweise und Maßnahmen des Landkreises Ammerland werden auf unserem INFOPORTAL bereitgestellt.