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27.01.2017

Erneut Geflügelpest (H5N8) im Landkreis Cloppenburg - Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet im Landkreis Ammerland

Im Landkreis Cloppenburg in der Gemeinde Bösel ist am 26.01.2017 in einem Putenbestand mit insgesamt 7.500 Tieren ein weiterer Fall von Geflügelpest amtlich festgestellt worden.

„Der Bestand sowie zwei Kontaktbetriebe wurden gesperrt und die Tiere werden tierschutzgerecht getötet. Auf Grundlage der amtlichen Erkenntnisse hat der Landkreis Cloppenburg die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest nach den bundesrechtlichen Vorschriften eingeleitet“, erklärt Susanne Greiner-Fischer, Leiterin des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Landkreis Ammerland. Demzufolge wird das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk (in der Abbildung rot) festgelegt. Davon sind Teile der Gemeinde Edewecht mit 17 Geflügelhaltungen und einer Anzahl von 210 Tieren betroffen. Sämtliche Tierhaltungen im Sperrbezirk liegen in dem Areal, welches infolge des bereits am 25.12.2017 amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in einem Geflügelbestand in Garrel als Beobachtungsgebiet festgelegt wurde.

Mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern wird aufgrund des neuen Falles ein Beobachtungsgebiet eingerichtet (blau). Davon sind Teile der Gemeinden Bad Zwischenahn und Edewecht betroffen. In dem Beobachtungsgebiet befinden sich 220 Geflügelhalter mit circa 16.700 Tieren. Für Betriebe, die aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Bestand in der Gemeinde Bösel am 19.01.2017 bereits im Beobachtungsgebiet lagen, ergeben sich keine Änderungen.

Tierhalter im Sperrbezirk haben dem Veterinäramt unverzüglich die Summe der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts mitzuteilen. Weiterhin ist die Anzahl verendeter Tiere sowie jede weitere Änderung anzuzeigen. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Für Futtermittel gilt, dass sie nicht aus einem Bestand heraus transportiert werden dürfen.