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23.11.2021

Förderung nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur

Ab dem 23. November 2021 können Unternehmen Anträge auf Förderung nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur über das Förderportal der KfW-Bank stellen.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine neue Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ veröffentlicht. Diese ist mit einem Gesamtbudget von 350 Mio. Euro ausgestattet und gültig bis zum 31.12.2022. Ziel der Förderung ist es, Unternehmen beim Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen und hierfür eine ausreichende Ladeinfrastruktur zu schaffen. Zudem soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Beschäftigten beim Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen, indem nicht öffentlich zugängliche Parkplätze am Arbeitsplatz mit Ladeinfrastruktur für Beschäftigte ausgestattet werden.

Grundsätzlich zu beachten sind folgende Fördereckpunkte:

Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die eine nicht öffentlich zugängliche Ladestation zum Aufladen gewerblich genutzter Elektrofahrzeuge und/oder zum Aufladen von Elektrofahrzeugen von Beschäftigten eines Unternehmens errichten

Fördergegenstand:
Erwerb und Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen, stationären Ladestation inkl. des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss und Batteriespeicher) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten

Voraussetzungen:

  • Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen von Beschäftigten vorgesehen sind. 
  • Für den Ladevorgang erforderlicher Strom muss zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. 

Förderhöhe:
max. 900 Euro pro Ladepunkt, jedoch max. 70 % der förderfähigen Ausgaben (Hinweis: Eine Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte mit einer Ladeleistung von jeweils max. 22 kW haben.)

Zu beachten:

  • Für Kommunen muss die Zuschusssumme mind. 9.000 Euro betragen, d. h. es müssen mind. zehn 10 Ladepunkte in einem Antrag gebündelt werden.
  • Für Unternehmen müssen die Gesamtkosten mind. 1.285,71 Euro betragen; die Förderobergrenze liegt bei max. 45.000 Euro pro Standort.

Beihilferechtliche Grundlage:
Für Unternehmen erfolgt die Förderung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

Antragsstellung:
Beantragung der Förderung muss vor Beginn des Vorhabens erfolgen – als Vorhabensbeginn gilt die verbindliche Bestellung der Ladestation bzw. der Abschluss des Lieferungs- und Leistungsvertrags (Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn).
Mit Blick auf das begrenzte Budget empfehlen wir eine möglichst frühzeitige Antragsstellung.

Weitere Informationen und Antragsunterlagen stehen auf der Website der KfW-Bank bereit:
Für Unternehmen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Ladestationen-f%C3%BCr-Elektrofahrzeuge-Unternehmen-(441)/