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10.11.2021

Inzidenz im Ammerland bricht 50er-Marke: 3G-Regelung ab 12. November

Im Ammerland gelten ab Freitag verschärfte Corona-Maßnahmen. Der Landkreis Ammerland hat am 10. November 2021 per Allgemeinverfügung festgestellt, dass ab Freitag, 12. November 2021, in bestimmten Bereichen die 3-G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) zur Anwendung kommt. Der Indikator „Neuinfizierte“ für das Kreisgebiet lag an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen über 50, sodass die Kreisverwaltung entsprechend der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung per Allgemeinverfügung die Beschränkungen entsprechend der Warnstufe 1 anzuordnen hat.

Demnach ist die Teilnahme an Veranstaltungen und Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Personen grundsätzlich nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen zulässig. Dasselbe gilt beim Besuch von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen. Religiöse Veranstaltungen und Sitzungen von politischen Gremien sind ausgenommen. Diese dürfen weiterhin uneingeschränkt durchgeführt werden.

Wer sich in geschlossenen Räumlichkeiten von Restaurants, Gaststätten, Bars, Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks aufhält, muss ebenso die 3G-Nachweise erbringen, wobei sanitäre Anlagen ausgenommen sind.

Die Beschränkungen sind auch in Sportanlagen jeglicher Art, wie Fitnessstudios, Kletterhallen, Sport- und Schwimmhallen sowie Thermen und Saunen einschließlich der jeweiligen Umkleiden und Duschen anzuwenden.

Der Bereich der körpernahen Dienstleistungen, zu denen unter anderem Optiker, Frisör, Nagel- und Kosmetikstudios zählen, kann nur durch geimpfte, genesene und getestete Personen genutzt werden. Ausgenommen sind medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen aufgrund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung oder Behandlungen durch Heilpraktiker oder Physiotherapeuten.

Für die Beherbergung von Gästen ist, sofern kein Impf- oder Genesenennachweis vorliegt, über den Anreisetag hinaus zweimal wöchentlich ein negativer Test vorzulegen.

In all diesen Bereichen haben Betreiber und Veranstalter den Nachweis aktiv einzufordern und im Vorfeld zu kontrollieren.

Auch in diesen Bereichen tätiges Personal unterliegt der Testpflicht, sofern kein Impf- oder Genesenennachweis vorliegt. Die jeweiligen Betriebe haben ein Testkonzept vorzuhalten, das der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Als Testnachweis gilt ein maximal 24 Stunden alter PoC-Antigen-Schnelltest beziehungsweise ein 48 Stunden alter PCR-Test. Auch die amtlich zugelassenen Tests zur Eigenanwendung, die sogenannten Selbsttests, sind zulässig, wenn diese im Beisein des Betreibers oder Veranstalters durchgeführt werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der 3G-Pflicht befreit.

„Der Landkreis Ammerland ist – wie Großteile des Nordwestens – bislang gut durch die vierte Welle und den zweiten Corona-Herbst gekommen. Die Infektionszahlen sind verhältnismäßig gering. Damit dies weiterhin so bleibt, ist die konsequente Anwendung der 3-G-Regelung unumgänglich“, so die Leiterin des Ordnungsamtes Kosima Leonhard. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass bei weiter steigender Inzidenz auf Grundlage der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung noch keine weiteren Beschränkungen vorgesehen sind. So wird eine Warnstufe erst erreicht, wenn der Hospitalisierungswert und mindestens ein weiterer Indikator (Neuinfizierte, Intensivbettenbelegung) die in der Verordnung definierten Schwellenwerte überschreitet. Der Schwellenwert für die Hospitalisierung müsste einen Wert von 6 überschreiten. Derzeit liegt der Hospitalisierungswert bei 4,1 und damit unterhalb der Warnstufe 1.

Aktuelle Informationen, Hinweise und Maßnahmen des Landkreises Ammerland werden auf unserem INFOPORTAL bereitgestellt.