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29.07.2022

Landkreis Ammerland informiert – Vorgehen bei positivem Selbst- oder Schnelltest

In den vergangenen Wochen gab es diverse Änderungen der Verordnungen rund um das Thema Corona. Im Zuge dessen häufen sich zunehmend Anfragen bei der Hotline des Gesundheitsamtes des Landkreises Ammerland bezüglich des Vorgehens bei einem positiven Selbst- oder Schnelltest. Deshalb weist das Gesundheitsamt des Landkreises Ammerland noch einmal auf folgende Aspekte hin.

Test positiv – was muss ich jetzt tun?
Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst sofort in häusliche Absonderung zu begeben. Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes. Personen mit positivem Testergebnis sind gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Für den Test sind sie von der Pflicht der Absonderung befreit.

Bei Symptomen – ist der Test für mich kostenlos und wo soll ich hingehen?
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen. Sie werden künftig durch die Hausärzte oder Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.

Wer erhält kostenlosen PCR-Test?
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig vom Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten. Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt. Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.

Wo besteht noch die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises?
In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen beziehungsweise Menschen mit Behinderungen sowie in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und Ähnlichem ist ein Zutritt nur mit negativem Testnachweis zulässig. Dies gilt auch für Geimpfte oder Genesene!

Aktuelle Informationen, Hinweise und Maßnahmen des Landkreises Ammerland werden auf unserem INFOPORTAL bereitgestellt.