Schüler-BAföG ist nicht zurückzuzahlen - Antrag jetzt stellen
Am 3. August 2017 beginnt das neue Schuljahr. Wer Anspruch auf Schüler-BAföG hat, sollte spätestens bis zum 31. August 2017 den Antrag stellen, damit eventuelle Ansprüche nicht verloren gehen. BAföG-Leistungen für Schülerinnen und Schüler werden als Zuschüsse gezahlt und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Wer eine zweijährige Berufsfachschule (z. B. Sozialpädagogische Assistenz oder Pflegeassistenz) besucht, kann einen Zuschuss nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die die Klasse 12 einer Fachoberschule (mit vorheriger abgeschlossener Berufsausbildung) oder eine mehrjährige Fachschule (zum Beispiel zur Erzieherin oder zum Techniker) besuchen und dadurch einen Berufsabschluss bzw. eine höhere Qualifikation erreichen können.
„Spätestens am 31. August 2017 sollte der Antrag beim Landkreis bzw. der jeweiligen Gemeindeverwaltung vorliegen“, erinnert Hansgerd Hempen, der zuständige Mitarbeiter für Ausbildungsförderung im Amt für besondere soziale Leistungen beim Landkreis Ammerland, die Schüler-BAföG-Berechtigten, denn „Leistungen dürfen immer erst ab dem Antragsmonat gewährt werden.“
Auskünfte zu den Voraussetzungen der Leistungsgewährung und zur Antragstellung beantworten Hansgerd Hempen (Tel. 04488-56-1460) und Silke Jelten (Tel. 04488- 56- 1450).
Weitere Informationen können auch unter dem Link in der rechten Randspalte abgerufen werden.