Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden alle vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die letzte Wahl fand am 26. September 2021 statt.
Am Sonntag, 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Der ursprünglich für den 28. September 2025 vorgesehene Termin wurde nach dem Bruch der Ampelkoalition und der Auflösung des Bundestages auf dieses Datum vorgezogen.
Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen, mit denen sie die Wahlkreiskandidaten (Erststimme) und die Partei (Zweitstimme) wählt. Der Wahlkreis 27 Oldenburg-Ammerland setzt sich aus Oldenburg (Stadt) und Landkreis Ammerland zusammen. Die Kreiswahlleitung übernimmt die Stadt Oldenburg in Person von Frau Dr. Julia Figura. Die Stellvertretung übernimmt Herr Carsten Büsing als Fachdienstleiter des Bürgerbüros Mitte.
Angesichts der Kurzfristigkeit des vorgezogenen Wahltermins werden einige Fristen kürzer als bei vorangegangenen Wahlen sein.
Für Anfragen zu der Beantragung und dem Versand von Briefwahlunterlagen, den Wahlbenachrichtigungen oder dem Wählerverzeichnis wenden Sie sich bitte direkt an die für Ihren Wohnort zuständigen Gemeindebehörde.
Bundes- und Landeswahlleitung:
Weitere Informationen zur Bundestagswahl 2025 finden Sie auch auf den Seiten der Bundeswahlleiterin und des Niedersächsischen Landeswahlleiters.
Wahl-O-Mat:
Auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung ist seit kurzem der Wahl-O-Mat für die anstehenden Bundestagswahl freigeschaltet. Hier haben alle 29 Parteien, die zur Bundestagswahl 2025 antreten, zuvor ausgewählte Thesen beantwortet. Sie können hier Ihre Standpunkte mit den Antworten der Parteien vergleichen. Bitte beachten Sie, dass der Wahl-O-Mat keine Wahlempfehlung, sondern lediglich ein Informationsangebot über Wahlen und Politik darstellt.
Allgemeines zur Bundestagswahl
Was wird gewählt?
Die Wahlberechtigten wählen in den 299 Wahlkreisen an diesem Tag den 21. Deutschen Bundestag für die nächsten vier Jahre. Der Bundestag ist das zentrale gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Deutschland gemeldet sind. Überprüfen Sie frühzeitig, ob Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Wahlberechtigt sind auch Auslandsdeutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Auslandsdeutsche müssen die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis beantragen.
Sind Auslandsdeutsche wahlberechtigt?
Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Der Antrag hierzu muss spätestens am 2. Februar 2025 bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung eingegangen sein. Zuständig ist die letzte deutsche Meldegemeinde. Das entsprechende Formular können Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin herunterladen.
Wo wird gewählt?
Ihr persönliches Wahllokal ist auf Ihrer Wahlbenachrichtigung vermerkt, die Ihnen ab Mitte Januar 2025 von den Gemeinden oder der Stadt Westerstede zugestellt wird. Dort können Sie am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr Ihre Stimme abgeben. Die Adresse Ihres Wahllokals ist Ihrer Wahlbenachrichtigung zu entnehmen. Darüber hinaus können Sie sich auch an die für Ihren Wohnort zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.
Welche Dokumente brauche ich, um wählen zu gehen?
Wir bitten darum, Ihre Wahlbenachrichtigung und/oder ein gültiges Ausweisdokument (Personal-ausweis oder Reisepass) mitzuführen. Die Wahlbenachrichtigung ist für den Wahlvorstand hilfreich für das schnellere Auffinden Ihrer Person im Wählerverzeichnis, aber für die Teilnahme an der Wahl nicht zwingend notwendig.
Bis wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?
Die Wahlbenachrichtigungen werden voraussichtlich Mitte Januar 2025 an alle Wahlberechtigten verschickt.
Wo kann ich mich melden, wenn ich Ende Januar 2025 noch keine Wahlbenachrichtigung bekommen habe?
Sie können sich in diesem Fall an die für Ihren Wohnort zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung per E-Mail oder telefonisch melden. Dort wird geprüft, ob Sie wahlberechtigt sind. Anschließend wird die Wahlbenachrichtigung gegebenenfalls neu an Sie versendet.
Ich bin am Wahltag plötzlich erkrankt. Kann ich dennoch wählen?
In diesem Fall kann eine wahlberechtigte Person am Sonntag, 23. Februar 2025, bis 15 Uhr gegen Vorlage eines Nachweises über die plötzliche Erkrankung durch eine bevollmächtigte Person noch Briefwahlunterlagen erhalten. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen am Sonntag, 23. Februar 2025, bis 18 Uhr bei der für die Briefwahlauszählung zuständigen Stelle eingegangen sein.
Alles rund um die Briefwahl
Wichtiger Hinweis zur Briefwahl:
Aufgrund des vorgezogenen Neuwahltermins wurde die Frist für die Parteien verlängert, um ihre Kandidatinnen und Kandidaten zu benennen. Der Stimmzettel kann dadurch erst Ende Januar 2025 erstellt werden. Die Frist für den Versand der Briefwahlunterlagen verkürzt sich hier durch deutlich.
Wählen Sie am besten am Wahltag im Wahllokal.
Sollten Sie am Wahltag verhindert sein, können Sie von Anfang Februar bis zum 14.02.2025 über den auf Ihrer Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code oder über die Homepage Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung Wahlschein / Briefwahlunterlagen online beantragen. Bedenken Sie hierbei bitte die notwendigen Postlaufzeiten. Kümmern Sie sich bitte daher zeitnah in dem genannten Zeitraum um die Beantragung. Die Unterlagen werden dann umgehend auf den Weg bringen.
Das Risiko, dass Wahlbriefe nicht rechtzeitig zugestellt werden, tragen Sie.
Voraussichtlich ab dem 7. Februar 2025, können Sie einen Wahlschein / Briefwahlunterlagen auch direkt vor Ort bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragen und dort direkt wählen. Wenn für eine andere Person ein Wahlschein / Briefwahlunterlagen beantragt wird, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorliegen. Nutzen Sie hierzu den schriftlichen Antrag auf der Rückseite. Briefwahlunterlagen können bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, beantragt werden, danach gemäß § 27 Absatz 4 Bundeswahlordnung nur noch in sehr speziellen Ausnahmefällen. Sind beantragte Briefwahlunterlagen bis zum 21. Februar 2025 nicht angekommen, können diese bis zum 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, in Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung noch neu ausgestellt werden – am Wahlsonntag nicht mehr.
Wie erhalte ich die Briefwahlunterlagen?
Die Wahlunterlagen werden Ihnen zugeschickt oder in Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung persönlich ausgehändigt. Ein Versand an eine abweichende Adresse ist möglich. In diesem Fall versenden wir parallel einen entsprechenden Hinweis an Ihre Heimatadresse, um Missbrauch zu vermeiden.
Ist ein Versand der Briefwahlunterlagen ins Ausland möglich?
Briefwahlunterlagen werden auch international versendet. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die diesjährig besonders kurzen Postlaufzeiten für den Hin- und Rückversand. Die zuständigen Gemeinde- und Stadtverwaltungen werden alles für einen zeitnahen Versand der Briefwahlunterlagen tun und die Postdienstleister auf die Dringlichkeit der Beförderungen hinweisen. Insbesondere beim Versand ins Ausland können aber Verzögerungen auftreten.
Wann müssen die Briefwahlunterlagen spätestens bei der Kreiswahlleitung eingegangen sein?
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen am Sonntag, 23. Februar 2025, bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Dies kann per Postversand oder per Einwurf in einen der entsprechenden Briefkästen erfolgen. Als Briefwählerin oder Briefwähler sind Sie für den rechtzeitigen Eingang der Briefwahlunterlagen selbst verantwortlich. Nach 18 Uhr eingegangen Wahlbriefe werden nicht gezählt.
Bis wann kann ich Briefwahlunterlagen beantragen?
Die Beantragung vor Ort in der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, postalisch, per Telefax oder E-Mail ist bis Freitag, 21. Februar 2025, um 15 Uhr möglich. Bitte beachten Sie aber im Falle eines postalischen Versandes die üblichen Postlaufzeiten. Die Online-Beantragung wird voraussichtlich bis Freitag, 14. Februar 2025, 12 Uhr freigeschaltet sein.
Was kann ich tun, wenn meine Briefwahlunterlagen nicht bei mir angekommen sind?
Je nach Aufkommen kann es nach Antragsstellung bei inländischem Versand bis zu sieben Tage dauern, bis die Briefwahlunterlagen bei Ihnen eintreffen. Sollten Sie auch danach immer noch keine Unterlagen erhalten haben, können Sie sich in Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung unter Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Nichterhalt neue Unterlagen ausgehändigt bekommen. Dies ist letztmalig am Samstag, 22. Februar 2025, bis 12 Uhr möglich.
Darf ich jemanden bevollmächtigen, um die Briefwahlunterlagen für mich abzuholen?
Gegen Vorlage einer schriftlichen Empfangsvollmacht können die Briefwahlunterlagen auch durch eine andere Person abgeholt werden. Um Missbräuche zu vermeiden, darf eine bevollmächtigte Person dabei nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Auf Verlangen hat sich die oder der Bevollmächtigte auszuweisen.
Hinweise für Parteien und Wählergemeinschaften
Hinweise zu Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen
Vor dem Hintergrund der voraussichtlich am 23. Februar 2025 stattfindenden Bundestagswahl wird bereits im Vorfeld auf die maßgeblichen Regelungen hinsichtlich der Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen hingewiesen.
Die Einzelheiten hierzu sind im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 20. August 2020 (Nds. Ministerialblatt 45/2020, S. 1066) geregelt.
Plakatwerbung darf danach zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden. Da der endgültige Termin der Bundestagswahl 2025 noch vom Bundespräsidenten bestätigt werden muss, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Wahlwerbung erst mit der offiziellen Festsetzung des Wahltermins erfolgen darf.
Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist eine Werbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, unter Brücken und am Innenrand von Kurven grundsätzlich unzulässig. Die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen durch Wahlplakate in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden und Wahlplakate nicht an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen oder an Verkehrseinrichtungen (z. B. Lichtsignalanlagen) befestigt werden. Bei der Anbringung von Werbeträgern ist der lichte Raum (Verkehrs- zuzüglich Sicherheitsraum) freizuhalten. Plakattafeln und –träger sowie Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.
Darüber hinaus ist Plakatwerbung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden. Unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie dem Parteienprivileg können jedoch Ausnahmen von dem generellen Plakatverbot außerhalb geschlossener Ortschaften auf öffentlichen Straßen zugelassen werden.
Falls Wahlwerbung an außerorts gelegenen Straßen geplant ist, wird darum gebeten, vor Beginn über das Vorhaben per E-Mail (verkehrsbehoerde@ammerland.de) zu unterrichten, damit ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden können. Für Standorte innerhalb der geschlossenen Ortschaften wird gebeten, sich direkt an die jeweilige Gemeinde bzw. die Stadt Westerstede zu wenden. Abweichend hiervon wird auf die besondere Zuständigkeit der Gemeinde Bad Zwischenahn hingewiesen, die als untere Straßenverkehrsbehörde auch für die Genehmigung von Wahlwerbung an außerorts gelegenen Straßen zuständig ist.
Darüber hinaus wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Straßenmeistereien der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie die Bauhöfe der kreisangehörigen Gemeinden bzw. der Stadt Westerstede die öffentlichen Straßen im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Streckenkontrollen überprüfen und nicht zulässig aufgestellte Wahlplakate im Einzelfall entfernen. Diese Wahlplakate können bei den jeweiligen Straßenmeistereien bzw. Bauhöfen abgeholt werden.
Es wird um Berücksichtigung und Verständnis für die mögliche Entfernung von Wahlplakaten im Einzelfall gebeten, wobei die Mitarbeiter der Straßenmeistereien und der Bauhöfe die Entscheidungen mit Augenmaß treffen werden.
Die Plakatwerbung ist nach dem Wahltag unverzüglich zu entfernen.