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03.11.2020

Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 27. Oktober 2020

Der Landkreis Ammerland erlässt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 363), folgende Allgemeinverfügung:

1. Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel

Bei einer festgestellten Inzidenz von 35 Neuinfizierten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen gilt in den nachfolgend benannten belebten Innerortslagen gemäß § 2 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung von Montag bis Sonntag die dringende Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung:
In der Gemeinde Bad Zwischenahn: Peterstraße bis In der Horst, Einmündung Zum Hohen Ufer
In der Stadt Westerstede: Einkaufspassage Meinardusstraße

Bei einer festgestellten Inzidenz von 50 oder mehr besteht die Verpflichtung zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung an den genannten Orten.
Diese Pflicht gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen befreit sind; der Nachweis ist zu erbringen.


2. Zulassung von Veranstaltungen mit sitzendem Publikum

Ab einer festgestellten Inzidenz von 35 Neuinfizierten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen bedürfen Veranstaltungen im Sinne des §7 Abs. 1 der Nds. CoronaVerordnung mit mehr als 100 Besucherinnen und Besuchern einer vorherigen Zulassung durch den
Landkreis Ammerland.
Bei einer festgestellten Inzidenz von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ in den letzten 7 Tagen ist die Zahl der zulässigen Besucherinnen und Besucher auf 100 beschränkt.


3. Das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/bekannt, wenn im Landkreis Ammerland die in den Ziffern 1 und 2 genannten Zahlender Neuinfizierten erreicht sind.


4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 28. Oktober 2020 in Kraft und gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich 1. April 2021.


5. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung
Das Land Niedersachsen als Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen CoronaVerordnung bestimmt, dass jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen soll. Diese Bestimmung wird angewandt, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises Ammerland die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen beträgt
(Inzidenzzahl 35 oder mehr). Beträgt die Inzidenzzahl 50 oder mehr, so muss jede Person an den genannten Örtlichkeiten eine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt auf der Internetseite
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/bekannt, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten die Inzidenzzahl jeweils erreicht ist. Zur Konkretisierung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind die Örtlichkeiten
festzulegen, an denen diese Pflicht gilt. In Abstimmung mit den Gemeinden des Landkreises Ammerland und der Stadt Westerstede sind die Orte ermittelt worden, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Um die von Menschenansammlungen ausgehenden Infektionsgefahren zu reduzieren, gilt hier eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Örtlichkeiten waren daher gemäß Verordnung entsprechend festzulegen. Bei Veranstaltungen mit sitzendem Publikum soll nach § 7 Abs. 1 Satz 4 der Nds. Corona-Verordnung die Zahl der zugelassenen Besucherinnen und Besuchern bei einer Inzidenz von 35 Fällen je 100.000
Einwohnerinnen und Einwohnern durch die zuständige Behörde beschränkt werden. Bei einer Inzidenz von 50 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist die Höchstzahl kraft Verordnung auf 100 Besucherinnen und Besucher festgelegt ist (§ 7 Abs. 1 Satz 5 der Nds. Corona-Verordnung).
Daraus folgt, dass Veranstaltungen mit mehr als 100 bis zu 500 Besucherinnen und Besuchern zukünftig einer vorherigen Zulassung bedürfen.
Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122Oldenburg, erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.


Hinweis
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wieder herstellen.


Jörg Bensberg
Landrat