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22.10.2020

Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Wochenmärkten – Visiere nicht zulässig

Nach der neuen Corona-Verordnung ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Raum – beispielsweise auf Marktplätzen oder in Fußgängerzonen – verpflichtend, wenn der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann.

„Gleiches gilt im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs, also im Einzelhandel, sei es im Supermarkt, im Baumarkt, einer Drogerie oder in einem Bekleidungsgeschäft, und darüber hinaus auch im Großhandel, auf Wochenmärkten und Spezialmärkten. Die Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin für alle Personen verpflichtend, die als Fahrgäste Verkehrsmittel des Personenverkehrs – Busse, Bahnen, Züge oder Taxis – und die hierzu gehörenden Einrichtungen wie Haltestellen oder Bahnhöfe nutzen. Diese Pflicht gilt also grundsätzlich für alle Situationen, die naturgemäß mit einer Unterschreitung des gebotenen Abstands verbunden sind“, führt Gerd Bockhorst, Leiter des Ordnungsamtes, aus.

Bockhorst weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die in den vergangenen Monaten häufig alternativ eingesetzten Visiere aus Plexiglas, auch als „Face Shields“ bekannt, nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts keine vollwertige Alternative zu textilen Mund-Nasen-Bedeckungen darstellen. Vorgeschrieben ist vielmehr eine Mund-Nasen-Bedeckung, die eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Sprechen verringert. Alternativ sind auch Schals, Tücher und Ähnliches zulässig. Neben Einweg-Bedeckungen für Mund und Nase kommen auch sogenannte Alltagsmasken oder Community-Masken, also selbst hergestellte beziehungsweise gekaufte Masken aus Baumwolle oder anderem gut abdeckenden Material, infrage. „Es darf allerdings keine Maske mit Ventil getragen werden, denn diese schützt nur die Trägerin beziehungsweise den Träger; solche FFP2-/FFP3-Masken mit Ventil werden vorrangig im Krankenhausalltag benötigt“, unterstreicht der Leiter des Ordnungsamtes. 

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