Coronavirus - Allgemeinverfügung des Landkreises Ammerland zur Umsetzung des § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung
Allgemeinverfügung des Landkreises Ammerland zur Umsetzung des § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung
Der Landkreis Ammerland erlässt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 27.10.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.11.2020 (Nds. GVBl. S. 408), folgende Allgemeinverfügung:
1. Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel
In den nachfolgend benannten belebten Innerortslagen besteht für Fußgänger von Montag bis Sonntag, jeweils in der Zeit von 09.00 bis 20.00, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:
In der Gemeinde Bad Zwischenahn: Peterstraße und In der Horst bis Einmündung Auf dem Hohen Ufer
In der Stadt Westerstede: Einkaufspassage Meinardusstraße
Diese Pflicht gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen befreit sind; der Nachweis ist zu erbringen.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.12.2020 in Kraft und gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich 01.04.2021.
3. Die bisher geltende Allgemeinverfügung vom 27.10.2020 wird aufgehoben
4. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis:
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wieder herstellen.
Jörg Bensberg
Landrat
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