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18.03.2020

Coronavirus – Allgemeinverfügung zur weiteren Einschränkung sozialer Kontakte vom 18. März 2020

Allgemeinverfügung des Landkreises Ammerland zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Ammerland; hier: Übernachtungen, Gaststätten, Restaurants sowie Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen und vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe


In Ergänzung meiner am 18. März 2020 in der Nordwest-Zeitung bekanntgegebenen Allgemeinverfügung treffe ich gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrens-gesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Anordnungen:
1. Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
Untersagt ist auch der Betrieb von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.
Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19. März 2020, spätestens bis zum 25. März 2020 vorzunehmen.
2. Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen gilt, dass sie für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen und -hinweise, minimiert wird.
Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen daher nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen (maßgeblich sind insoweit die Tischränder) gewährleistet ist. Bei Besetzung von Stirnseiten gilt ein Abstand von zwei Metern von Sitzgelegenheit zu Sitzgelegenheit. Die Mischung verschiedener Gästegruppen an einem Tisch ist unzulässig. Darüber hinaus sind die Betreiber verpflichtet, die Tische samt Bestuhlung bei Gästewechsel desinfizierend zu reinigen. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 6.00 bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.
3. Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der
Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden,
 die sich in einer betreuten Unterkunft (zum Beispiel besondere Wohnform, Wohnheim) befinden,
 die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
 die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind behinderte Menschen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Dabei ist restriktiv zu verfahren.
Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG). Die Verfügung ist zunächst bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020, befristet. Eine Verlängerung ist möglich.
5. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 3 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.


Landkreis Ammerland
Westerstede, 18.03.2020
Der Landrat