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12.03.2020

Coronavirus – Allgemeinverfügung über das Verbot von Großveranstaltungen

Allgemeinverfügung des Landkreises Ammerland
über das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „COVID-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2

Der Landkreis Ammerland erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Durchführung von öffentlichen und nichtöffentlichen Großveranstaltungen im Gebiet des Landkreises Ammerland mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen ist mit sofortiger Wirkung verboten.

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 64 ff. Niedersächsisches Polizeigesetz (NPOG) durch Verweisung der Teilnehmer vom Veranstaltungsort angedroht.

3. Für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen im Gebiet des Landkreises Ammerland mit einer Teilnehmerzahl unter 1.000 Personen gelten mit sofortiger Wirkung die folgenden Auflagen:

a. Es muss eine angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes gewährleistet sein.

b. Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie ggf. Desinfektionsmittel) vorgehalten werden.

4. Die Veranstalter öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen im Gebiet des Landkreises Ammerland mit einer Teilnehmerzahl von über 250 Personen sind mit sofortiger Wirkung verpflichtet, geplante Veranstaltungen beim Gesundheitsamt des Landkreises Ammerland anzuzeigen.

Kontakt
Gesundheitsamt Ammerland, Lange Straße 36, 26655 Westerstede 
E-Mail, Telefon: 04488 56-5300

5. Eine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung zu Ziffer 1 hat gemäß §§ 16 Abs. 8 und 28 Abs. 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass Sie auch bei Klageerhebung zur sofortigen Befolgung meiner Verfügung verpflichtet sind. Es kann beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen zu Ziffer 2 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Landkreis Ammerland
Der Landrat