Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Seiteninhalt
30.03.2020

Coronavirus – Maßgaben für Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Zeitschriften und Tierbedarf

Das Land Niedersachsen hat die Allgemeinverfügung vom vergangenen Sonntag in die „Nieder-sächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie“ überführt, die am Samstag, 28. März, in Kraft getreten ist. In einer begleitenden Auslegung hat das Ministerium Erleichterungen für Teile des Einzelhandels geregelt.

In der neuen Verordnung sind von der Schließung weiterhin ausgenommen: Verkaufsstellen für Lebensmittel, Hygieneartikel, Zeitschriften und Tierbedarf. Die Ausnahme für die genannten Sparten gilt auch dann, wenn eine Verkaufsstelle weitere Sortimente anbietet, die bei ausschließlichem Verkauf von einer Schließung betroffen wären. Diese Sortimente dürfen dann auch neben den grundsätzlich erlaubten Sortimenten verkauft werden. Dagegen ist eine Verkaufsstelle zu schließen, wenn das erlaubte Sortiment, im Verhältnis zum Gesamtangebot lediglich eine vollkommen untergeordnete Bedeutung einnimmt oder nicht zum regelmäßigen Sortiment gehört.

Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, die Abstandsregelungen sicherzustellen:
• Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen beziehungsweise Kunden und
• durchschnittlich höchstens eine Person auf zehn Quadratmetern.

Aktuelle Informationen, Hinweise und Maßnahmen des Landkreises Ammerland werden auf unserem INFOPORTAL bereitgestellt.