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Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Um übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, wurde durch den Gesetzgeber das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschaffen. Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Der sich aktuell verbreitende Coronavirus bzw. COVID-19 stellt eine Gefahr im Sinne des IfSG dar. Um die Weiterverbreitung zu verhindern, werden entsprechende Maßnahmen nach dem IfSG getroffen.

Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Wird Arbeitnehmern, Selbstständigen und Freiberuflern aufgrund des IfSG deshalb verboten ihrer Erwerbstätigkeit (Tätigkeitsverbot bzw. Beschäftigungsverbot, dass durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde) nachzugehen, können der Arbeitgeber, Selbstständige und Freiberufler unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Nicht erfasst von den Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1 IfSG werden Verdienstausfälle bei Betriebsschließungen und Veranstaltungsverboten aufgrund einer Allgemeinverfügung oder einer Rechtsverordnung. Für Anträge nach § 56 Abs. 1 IfSG ist der Landkreis/die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen Bereich der Tätigkeitsort liegt.

Nähere Informationen zu den Entschädigungsvoraussetzungen und die Möglichkeit zur Online-Antragstellung finden Sie auf dem

Infoportal IfSG

Entschädigung für Verdienstausfall wegen Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen

§ 56 Abs. 1a IfSG gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits einen Erstattungsantrag stellen. Bei Anträgen nach § 56 Abs. 1a IfSG ist der Landkreis/die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen Bereich der Tätigkeitsort des/der Betroffenen liegt.  

Nähere Informationen zu den Entschädigungsvoraussetzungen und die Möglichkeit zur Online-Antragstellung finden Sie auf dem Infoportal IfSG.

Kinderkrankengeld (KKG - § 45 Abs. 2a SGB V)
Wegen der andauernden COVID-Pandemie können gesetzlich krankenversicherte Eltern im Jahr 2021 und auch im Jahr 2022 je gesetzlich versichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Grundsätzlich besteht auch ein Anspruch, wenn eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird, weil Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen oder Betretungsverbote ausgesprochen wurden oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder eingeschränkt wird und zwar unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Da gesetzlich versicherten Eltern hierdurch eine andere zumutbare Möglichkeit für die Kinderbetreuung eröffnet wird, sind diese Leistungen gegenüber § 56 Abs. 1a IfSG vorrangig.

Infoportal IfSG