Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Seiteninhalt
30.11.2020

Coronavirus - Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Beschränkung des Betriebes in Kindertageseinrichtungen mit offenen Betreuungskonzepten und/oder Randzeitenbetreuung

Der Landkreis Ammerland erlässt gemäß § 18 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in der Fassung vom 27.11.2020 (Nds. GVBl. 2020, S. 408) folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung vom 04.11.2020 wird verlängert. Sie gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis zum Ablauf des 20.12.2020.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.12.2020 in Kraft.

3. Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung in der Fassung vom 04.11.2020 bestehen.

Begründung:
Die Allgemeinverfügung vom 04.11.2020 ist zu verlängern, da das Infektionsgeschehen immer noch auf einem hohen Niveau liegt. Zwar haben sich die Fallzahlen auf diesem Niveau weitestgehend stabilisiert, jedoch sind die Gesundheitsbehörden auch weiterhin mit der Kontaktnachverfolgung stark ausgelastet, sodass eine Verlängerung der Beschränkung des Betriebes in Kindertageseinrichtungen mit offenen Be-treuungskonzepten und/oder Randzeitenbetreuung geboten ist.

Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 20.12.2020 entsprechend der aktu-ellen Fassung der Nds. Corona-Verordnung. Der Landkreis Ammerland behält sich eine Verlängerung dieser Allgemeinverfügung jedoch ausdrücklich vor, sofern das Pandemiegeschehen bis zum Fristende noch nicht wieder kontrollierbar ist.

Im Übrigen wird zur Begründung auf die Allgemeinverfügung vom 04.11.2020 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwal-tungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
Hinweis:
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ganz oder teilweise wieder herstellen.

Jörg Bensberg
Landrat

Aktuelle Informationen, Hinweise und Maßnahmen des Landkreises Ammerland werden auf unserem INFOPORTAL bereitgestellt.