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16.04.2020

Coronavirus – Keine Strafbarkeit bei ablaufenden Schengen-Visa bis 30. Juni 2020

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat eine Rechtsverordnung erlassen, die Inhaberinnen und Inhabern ablaufender Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

„Mit dieser Verordnung berücksichtigt das BMI die besondere Situation von Inhaberinnen und Inhabern ablaufender Schengen-Visa, denen es wegen der weitreichenden Einschränkungen internationaler Reiseverbindungen nicht möglich ist, Deutschland zu verlassen und in ihre Heimatstaaten zurückzukehren. So soll verhindert werden, dass – rechtlich betrachtet – ein strafbarer unerlaubter Aufenthalt entsteht“, erklärt Kosima Leonhard, stellvertretende Leiterin des Ordnungsamtes des Landkreises Ammerland. Sie weist darauf hin, dass diese Regelung nur anwendbar ist, wenn sich Betroffene mit einem gültigen Schengen-Visum am 17. März 2020 beziehungsweise vor Inkrafttreten der Verordnung am 10. April im Bundesgebiet aufgehalten haben. Damit ist für die Verlängerung des Schengen-Visums keine Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich.

Die Betroffenen dürfen zudem nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 weiterhin erwerbstätig sein, sofern das bereits erworbene Schengen-Visum zu dieser Erwerbstätigkeit berechtigt hat.

Kosima Leonhard weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Ausländerinnen und Ausländer, die sich bisher visafrei (neunzig Tage) oder mit einem nationalen „D-Visum“ in Deutschland aufhalten, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums unbedingt einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthalts bei der Ausländerbehörde stellen müssen. Die Ausländerbehörde steht telefonisch unter 04488 56-2160 und per E-Mail unter auslaenderbehoerde@ammerland.de für Rückfragen zur Verfügung.

Aktuelle Informationen, Hinweise und Maßnahmen des Landkreises Ammerland werden auf unserem INFOPORTAL bereitgestellt.