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Überwachung technischer Anlagen nach § 30 der Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung

In bestimmten in § 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) aufgezählten Gebäuden (beispielsweise Versammlungsstätten, Schulen sowie Alten- und Pflegeheime) sind technische Anlagen

  • erstens vor der erstmaligen Nutzung der baulichen Anlage,
  • zweitens unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage und
  • drittens in Abständen von nicht mehr als drei Jahren

durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu überprüfen.

Wir prüfen, ob die Sachverständigenprüfungen durchgeführt werden und lassen uns nachweisen, dass etwaige festgestellte Mängel innerhalb der gesetzten Frist fachmännisch behoben werden.

Voraussetzungen

Es muss sich um die in § 30 der Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) genannten Einrichtungen handeln, in der die in § 30 Absatz 2 DVO-NBauO aufgezählten technischen Anlagen verbaut sind, damit eine Prüfung durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu erfolgen hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen zur Prüfung vorzulegen sind, ist im Vorfeld mit den von Ihnen beauftragten Sachverständigen abzuklären. In jeden Fall sollten der oder dem Sachverständigen alle in Bezug auf die bauliche Anlage erteilten Baugenehmigungen vorgelegt werden können.

Die Beseitigung etwaiger im Rahmen der Prüfung festgestellter Mängel ist durch eine Fachunternehmererklärung, die sich auf den jeweiligen Prüfbericht bezieht, nachzuweisen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die wiederkehrende Prüfung der technischen Anlagen durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige hat alle drei Jahre zu erfolgen, sofern die technische Anlagen nicht vorher wesentlich geändert worden sind.

Rechtsgrundlage