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Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99129029002000

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.

Bürger – auch Kleineinleiter –  und die indirekt einleitenden Betriebe zahlen die Abwasserabgabe nur indirekt (über die Abwassergebühr bzw. über die Abwälzung durch die Gemeinde). Lediglich die Betriebe, die selbst über eine Abwasserreinigungsanlage verfügen und Abwasser einleiten, zahlen direkt eine Abwasserabgabe an das Land

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichten. Die Höhe der zu zahlenden Abgabe bemisst sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die mit Hilfe ausgewählter Parameter (Sauerstoffzehrung, Nährstoffe, Schwermetalle) bestimmt wird.

Die Abwasserabgabe wird durch die Länder erhoben und ist zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen. Hierzu zählen beispielsweise der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen und die Aus- und Fortbildung des Betriebspersonals solcher Anlagen.

Für Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen wird die Abwasserabgabe von der zuständigen Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung mit dem jährlichen Abgabenbescheid erhoben.

Die Zahlungspflicht zur Abwasserabgabe entfällt jedoch, wenn die Kleinkläranlage mindestens den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entspricht und die ordnungsgemäße Schlammabfuhr durch die Gemeinde sichergestellt ist.

Welche Gebühren fallen an?

Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Abgabeerklärung ist spätestens bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Rechtsgrundlage