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Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99056001080000

Personen, die infolge eines Gewahrsams aus politischen Gründen in der DDR oder in den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 "Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)" genannten Gebieten eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben sowie deren Hinterbliebenen wird auf Antrag eine Rente beziehungsweise eine Heil- und Krankenbehandlung nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (HHG), gewährt.

Personen, die nach einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in der DDR gerichtlich rehabilitiert wurden, erhalten auf Antrag eine Haftentschädigung sowie die Erstattung von Geldstrafen, Kosten und Auslagen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG).

Die sozialen Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind, setzen immer eine strafrechtliche Rehabilitierung voraus. Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31. Dezember 2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden.

Dieselbe Antragsfrist gilt für Folgeansprüche aus der Rehabilitierung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 HHG (bis 4. November 1992 beantragt)
  • Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer, sofern keine vor dem 4. November 1992 beantragte Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 HHG vorliegt. Für die Gewährung der Kapitalentschädigung und der Zuwendung nach §§ 17, 17a StrRehaG sind in diesen Fällen immer die Behörden zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31. Dezember 2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden. Dieselbe Antragsfrist gilt für Folgeansprüche aus der Rehabilitierung.

Rechtsgrundlage