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Pflanzliche Abfälle Beseitigung durch Verbrennung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel durch Verbrennen ist in Niedersachsen durch die Pflanzenabfallverordnung geregelt . Um eine optimale stoffliche Verwertung zu ermöglichen und Gesundheitsbelastungen zu vermeiden, sind die Bestimmungen für eine Brennerlaubnis sehr streng.

Die nach der alten Brennverordnung gewohnten offiziellen Brenntage sind abgeschafft.

Auf Antrag bei der zuständigen Behörde können pflanzliche Abfälle und Treibsel nur noch in Ausnahmefällen bei Vorliegen der entsprechenden Einzelgenehmigung verbrannt werden, wenn

  • ein Befall mit bestimmten Schadorganismen vorliegt oder
  • es bei im Wald angefallenen pflanzlichen Abfällen aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist

und eine Verwertung und Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (große Mengen aus Pflegemaßnahmen, Wallhecken).

Die Pflanzenabfallverordnung regelt das offene Verbrennen von Pflanzenabfällen zum Zwecke der Beseitigung außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen, nicht jedoch das Abbrennen von Osterfeuern im Rahmen der Brauchtumspflege oder die Vorschriften zum Kompostieren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Antragsformular zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel nach § 2 Pflanzenabfallverordnung muss der Unteren Abfallbehörde vollständig ausgefüllt und unterschrieben zugesandt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch regulär mindestens 36,00 Euro.

Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit Schadorganismen beträgt die Gebühr mindestens 24,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Anzeigefrist bei einer allgemeinen Zulassung: sechs Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens
  • Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung bei Schadorganismenbefall nach Nummer 2 Anlage zur Pflanzenabfallverordnung: zwei Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens

Der Brenntermin wird in der Genehmigung festgelegt, kann aber witterungsbedingt nach Absprache mit der unteren Abfallbehörde verlegt werden.

Rechtsgrundlage

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • Niedersächsisches Abfallgesetz
  • Pflanzenabfallverordnung

Was sollte ich noch wissen?

Das Antragsverfahren erfasst ausschließlich pflanzliche Abfälle, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen (keine Bioabfälle).

  • Die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung zur Verbrennung vorgesehenen pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind.
  • Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und des Wohles der Allgemeinheit sind grundsätzlich Mindestabstände einzuhalten:

      im Allgemeinen 50 Meter zu Gebäuden, jedoch 100 Meter zu

    • Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder mit weicher Bedachung,
    • öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen,
    • Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren,
    • Zeltplätzen oder anderen Erholungseinrichtungen,
    • Energieversorgungsanlagen, wenn die pflanzlichen Abfälle in Haufen verbrannt werden,

       und 300 Meter zu Kranken- und Pflegeanstalten.

  • Im Rahmen der Antragstellung ist durch den Antragsteller schlüssig darzulegen, dass eine Verwertung der pflanzlichen Abfälle wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Zur Beurteilung der Frage, ob der Abfallwirtschaftsbetrieb in der Lage ist, die pflanzlichen Abfälle zu entsorgen, ist die Menge der zu verbrennenden Abfälle erforderlich.
  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle oder Treibsel ohne Zulassung im Einzelfall oder ohne allgemeine Zulassung außerhalb von Anlagen verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld bestraft.