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Altholz

Nach der Gewerbeabfallverordnung und der Altholzverordnung muss anfallendes gewerbliches Altholz einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden. Die Altholz-Verordnung vom 1. März 2003 legt eine Reihe von Anforderungen für die hochwertige und schadlose stoffliche und energetische Verwertung sowie für die Beseitigung von Altholz fest. Die Verordnung gilt für

  • die stoffliche Altholzverwertung; aber nur für drei Verfahren: Aufbereitung zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen; Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung; Herstellung von Aktiv- und Industrieholzkohle,
  • die energetische Verwertung von Altholz: in allen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Kleinfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 15 Kilowatt, da in diesen Anlagen generell kein Einsatz von Abfall oder Altholz zulässig ist,
  • die Beseitigung von Altholz: nur in zugelassenen thermischen Behandlungsanlagen.

Eine Altholzdeponierung ist nicht mehr zulässig. Auch nach der verschärften Novellierung der Gewerbeabfallverordnung, die zum 1. August 2017 in Kraft getreten ist, muss Holz einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden.

Welche Hölzer fallen unter die Altholzverordnung?

Unter Altholz werden sowohl Industrierestholz als auch Gebrauchtholz verstanden, soweit es den Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllt, das heißt, der Holzbesitzer möchte sich des Holzes entledigen.

Industrierestholz: In Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung anfallende Holzreste einschließlich der in Betrieben der Holzwerkstoffindustrie anfallende Holzwerkstoffreste.

Gebrauchtholz: gebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz und Holzwerkstoffen wie Möbel, Verpackungen, Paletten oder Konstruktionshölzer, Fenster, Masten aus dem Baubereich und vieles mehr.

Im Falle von Verbundstoffen muss der Holzanteil mehr als 50 Masseprozent betragen.

Welche Altholzkategorien gibt es nach der Altholzverordnung?

In der Altholz-Verordnung werden vier Altholzkategorien A I bis A IV definiert:

  • A I-Holz: naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das nur unerheblich mit Fremdstoffen verunreinigt wurde
  • A II-Holz: verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz (ohne halogenorganische Verbindungen oder Holzschutzmittel in der Beschichtung)
  • A III-Holz: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
  • A IV-Holz: mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle sowie sonstiges Altholz, das nicht eindeutig zu den Kategorien A I bis A III zugeordnet werden kann und Gemische unterschiedlicher Altholzkategorien – ausgenommen PCB-Altholz.

PCB-haltiges Holz unterliegt nicht der Altholzverordnung, sondern der PCB-Abfallverordnung und ist ohne Ausnahme getrennt zu halten und einer thermischen Beseitigung zuzuführen. Der gleiche Entsorgungsweg gilt für mit Quecksilber oder Teeröl belastetes Altholz.

Ab welcher Menge muss Altholz getrennt erfasst werden?

Generell gilt, dass Altholz getrennt zu halten, zu erfassen und der Entsorgung zuzuführen ist, sofern bei Besitzer

  • entweder mehr als einen Kubikmeter loses Schüttvolumen beziehungsweise 0,3 Tonnen Altholz insgesamt pro Tag oder
  • eine beliebige Menge PCB-Altholz, imprägniertes oder mit Teeröl behandeltes Altholz anfallen.

Die Getrennthaltungspflichten entfallen nur dann, wenn sie zur Erfüllung der Verordnungsanforderungen nicht erforderlich sind, weil zum Beispiel eine gemeinsame thermische Entsorgung zulässig ist und durchgeführt wird.

Wie hat die Entsorgung von Altholz zu erfolgen?

  • Die Deponierung als Entsorgungsweg wird ausgeschlossen.
  • Den Altholzkategorien I bis IV werden verschiedene Verwertungswege zugeordnet.
  • Altholz, das nicht verwertet werden kann, ist in den dafür zugelassenen Anlagen thermisch zu beseitigen. 
  • Gefährliche Holzabfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung zählen durchweg zur Kategorie IV. Für diese besonders gefährlichen Abfälle gelten erhöhte Anforderungen, die vor allem Auflagen für den Transport und die obligatorische Nachweisführung gegenüber der zuständigen Behörde zur Folge haben.
  • PCB-Altholz unterliegt nicht der Altholzverordnung, sondern der PCB-Abfallverordnung und ist ohne Ausnahme getrennt zu halten und einer thermischen Beseitigung zuzuführen. Der gleiche Entsorgungsweg gilt für mit Quecksilber oder Teeröl belastetes Altholz.
  • Anfallendes Altholz ist nach der Altholzverordnung über zugelassene Altholzbehandlungsanlagen zu entsorgen oder bei kleineren Mengen entsprechend der novellierten Gewerbeabfallverordnung vom 1. August 2017 einer Verwertung zuzuführen.