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Artenschutz

Der Artenschutz in Deutschland basiert auf einem mehrstufigen System. Zunächst wird zwischen allgemeinem und besonderem Artenschutz unterschieden. Innerhalb des besonderen Artenschutzes gibt es besonders geschützte und streng geschützte Arten, denen ein besonders intensiver Schutz zuteil wird.

Alles Wissenswerte und weitere Hinweise finden Sie in den Informationsbroschüren des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

Für Fragen und weitere Informationen steht selbstverständlich auch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Ammerland zur Verfügung.

Pflanzen

Das Bundesnaturschutzgesetz benennt einen kleinen Teil der Pflanzenarten auf unserer Erde als besonders beziehungsweise streng geschützt. Alle anderen Pflanzenarten sind nicht besonders geschützt. Der jeweilige Schutzstatus kann – wie auch bei beim Tierschutz – auf der Homepage vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) abgerufen werden.

Grundsätzlich gilt, dass besonders geschützte Pflanzen sowie deren Samen nicht der freien Natur entnommen werden dürfen. Sie unterliegen einem Besitz- und Vermarktungsverbot. Für künstlich vermehrte Exemplare der besonders geschützten Arten gilt das Besitz- und Vermarktungsverbot dagegen nicht. Es muss jedoch nachgewiesen werden können, dass es sich um künstlich vermehrte Pflanzen handelt.

Detaillierte Auskünfte über die Ein- und Ausfuhr sowie den Handel mit besonders geschützten Pflanzen können beim Landkreis Ammerland, Amt für Umwelt und Wasserwirtschaft, eingeholt werden.

Tiere

Viele Tiere wild lebender Arten, die heute in menschlicher Obhut gehalten werden, stammen immer noch aus Wildfängen. Ihre Entnahme aus der Natur für den weltweiten Handel stellt neben der Lebensraumzerstörung eine erhebliche Gefährdung für das Überleben der Arten dar. Um diese Arten vor der drohenden Ausrottung zu bewahren, wurden sie unter Schutz gestellt. Ferner unterliegt der Handel mit ihnen als auch ihr bloßer Besitz bestimmten Einschränkungen und Pflichten.

Tiere besonders geschützter Arten dürfen im Allgemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden. Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben, gehalten und abgegeben werden.

Streng geschützte Tiere nach Angang A der EG-Verordnung Nummer 338/97 dürfen nur mit einer Vermarktungsgenehmigung gekauft beziehungsweise verkauft werden.

Welche Tiere besonders oder streng geschützt sind, kann auf der Homepage vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) nachgeschaut oder beim Landkreis Ammerland, Amt für Umwelt und Wasserwirtschaft, erfragt werden.

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat auf seiner Internetseite weitere Informationen zum Thema Artenschutz bereitgestellt.

Meldepflicht über die Haltung von Wirbeltieren

Wer Wirbeltiere hält, die besonders oder streng geschützt sind, muss diese Tiere anmelden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten.

Die Meldung muss insbesondere Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft und Kennzeichen der Tiere. Zu- und Abgänge sowie die Verlegung des regelmäßigen Standortes der Tiere sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Im Zusammenhang mit der Meldepflicht ist gleichzeitig die legale Herkunft der Tiere und der Weg, den sie vom Importeur beziehungsweise Züchter bis zum gegenwärtigen Besitzer genommen haben, nachzuweisen. Dieses kann durch eine Cites-Bescheinigung, durch Kopie der Einfuhrgenehmigung oder durch eine Zuchtbescheinigung erfolgen.

Die Meldung ist über den Landkreis Ammerland oder direkt an den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in 30453 Hannover, Göttinger Chaussee 76, Tel: 0511 30340r zu richten.

Der NLWKN hat auf seiner Internetseite weitere Informationen sowie amtliche Vordrucke zur Meldepflicht für besonders geschützte Wirbeltiere bereitgestellt.