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Bauabnahmen

Bauabnahmen sind neben anderen Möglichkeiten ein Instrument der Bauüberwachung, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten zu überprüfen.

Soweit es zur Wirksamkeit der Bauüberwachung erforderlich ist, können in der Baugenehmigung/Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Baudurchführung, die Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (beispielsweise in statisch-konstruktiver Hinsicht, wie die Bewehrungsabnahme oder die Abnahme der Stahl-/Holzkonstruktion), die Rohbauabnahme und die Schlussabnahme angeordnet werden.

Voraussetzungen

Der Bauherr hat für die Zugänglichkeit zum Baugrundstück und zu den zu prüfenden Bauteilen zu sorgen und es sollte ein fachlicher Ansprechpartner der ausführenden Baufirma vor Ort sein.

Ein Abnahmeschein wird erteilt, wenn keine oder nur wenige geringfügige Mängel festgestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Abnahme:
Den Antrag auf Rohbau- beziehungsweise Schlussabnahme erhalten Sie mit der Baugenehmigung, sofern entsprechende Abnahmen in der Baugenehmigung angeordnet wurden. Falls statische Abnahmen in der Baugenehmigung angeordnet wurden, können diese formlos – auch telefonisch – beantragt werden.

Zur Schlussabnahme sind die Sachverständigenprüfberichte über die Prüfung der technischen Anlagen sowie Bescheinigungen der Bezirksschornsteinfegemeisterin bzw. des Schornsteinfegemeisters vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Eine Abnahme in statisch-konstruktiver Hinsicht wird nach Zeitaufwand abgerechnet.

Die Gebühren für Rohbau- und Schlussabnahmen betragen fünf Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, die Mindesthöhe der Gebühren richtet sich nach den Ziffern 5.2 und 5.3 der Anlage 1 zur BauGO.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Abnahmen sind entsprechend der jeweiligen Auflage in der Baugenehmigung vorab rechtzeitig zu beantragen.

Rechtsgrundlage