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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99012008001001

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (auch Werbeanlagen) sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

In der Regel werden die Baugenehmigungsverfahren und eventuelle Nachträge im vereinfachten Verfahren nach § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) durchgeführt. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist auf alle baulichen Anlagen ausgeweitet, die nicht genehmigungsfrei und die keine Sonderbauten sind. Geprüft werden die Bauvorlagen in diesen Verfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit bestimmten rechtlichen Fragestellungen.

Bauanträge sowie dazugehörige Nachtrags- und Verlängerungsanträge sind auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Nach Antragstellung können sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf diesem Portal auch über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren.

Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. Dazu ist das ausgefüllte Antragsformular bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das Online-Verfahrensportal hochzuladen.

Voraussetzungen

Eine Baugenehmigung bzw. eine Nachtragsgenehmigung nach § 63 NBauO wird erteilt, wenn das Bauvorhaben

  • dem städtebaulichen Planungsrecht,
  • den Vorschriften über die Grenzabstände und Rettungswege, über Kraftfahrzeugeinstellplätze und über Werbeanlagen sowie
  • den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO entspricht.

Außerdem muss gegebenenfalls die ordnungsgemäße Entsorgung von Exkrementen und Urin aus der Haltung von Nutztieren sowie von Gärresten gesichert sein.

Es werden also nur ganz bestimmte rechtliche Verpflichtungen geprüft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen das übrige öffentliche Baurecht, das im Vereinfachten Verfahren nicht geprüft wird, zulässig ist. Sollte sich später ein Verstoß herausstellen, kann die Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich einschreiten.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.

Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).

Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten bzw. bereits umgenutzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.

Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Frist  auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist.  Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.

Formulare

Weitere Informationen

In der Regel können baurechtliche Verfahren können nur durch eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder durch einen qualifizierten Entwurfsverfasser eingeleitet werden. In diesen Fällen hat sich die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese oder diesen vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Die Bauherrin oder der Bauherr erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Kostenschuldner sind jedoch in jedem Fall die Bauherren.

Der Antrag wird bei uns eingereicht und dann auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie kurzfristig per E-Mail bzw. per Nachricht an den von Ihnen gewählten Authentifizierungdienst.

Bei bestimmten Bauvorhaben sind noch andere Institutionen oder Fachbehörden zu beteiligen.

Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die gewünschte Baugenehmigung erteilt. Lesen Sie bitte die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuelle Grüneintragungen auf den Bauvorlagen genau durch, denn sie sind Gegenstand der Baugenehmigung.