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Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99012010001000

Ob ein Grundstück überhaupt oder nach eigenen Vorstellungen bebaut werden kann, ist nicht immer eindeutig erkennbar. Den besten Weg, rechtliche Sicherheit schon vor dem Grundstückskauf oder vor einem aufwendigen Baugenehmigungsverfahren zu erhalten, stellt die sogenannte Bauvoranfrage dar. Einzelne planungs- und bauordnungsrechtliche Fragen können Sie dabei ohne ausgearbeitete Entwurfsplanung prüfen lassen.

Die Bauvoranfrage bzw. der Antrag auf Verlängerung eines Vorbescheides ist auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Nach Antragstellung können sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf diesem Portal auch über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides besteht, wenn die Prüfung Ihrer gestellten Frage ergibt, dass das öffentliche Baurecht insoweit eingehalten wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Zuge der Antragstellung sind die Bauvorlagen hochzuladen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Unbedingt werden benötigt:

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000
  • Baubeschreibung
  • Bauentwurfsskizze

Welche Gebühren fallen an?

Der Gebührenrahmen ergibt sich aus der Baugebührenordnung (BauGO) und richtet sich nach dem Umfang der geplanten Baumaßnahme und dem jeweiligen Zeitaufwand.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Bauvorbescheid ist drei Jahre gültig.

Die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingegangen ist. Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.

Rechtsgrundlage

Formulare

Weitere Informationen

Sämtliche Bescheide werden durch Übersendung in das Postfach des Authentifizierungsdienstes der Antragstellerin oder des Antragstellers rechtlich verbindlich bekanntgegeben. In den Fällen, in denen der Antrag durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser gestellt wird, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese oder diesen vertreten zu lassen. Die Bauherrin oder der Bauherr erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen.

Kostenschuldner sind jedoch in jedem Fall die Bauherren.