Masern-Infoportal
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Es handelt sich um eine hochansteckende, fieberhafte Virus-Erkrankung, die zu langwierigen Verläufen und selten auch zu schweren Komplikationen führen kann.
Aus diesem Grund ist am 1. März 2020 § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten. Umgangssprachlich wird hierbei auch vom Masernschutzgesetz gesprochen.
Der Gesetzgeber möchte durch die mit dem Gesetz eingeführte Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 20 IfSG künftig den Schutz vor Übertragungen von Masern, zum Beispiel in Kindergärten, Schulen, Pflegeheimen und anderen medizinischen Einrichtungen, wirksam verbessern.
Fragen und Antworten zur Nachweispflicht
Was zählt als Nachweis?
Die Arten der Nachweiserbringung sind in § 20 Abs. 9 IfSG aufgezählt.
Die einfachste Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises ist die Vorlage des gelben Impfpasses.
Es besteht ein vollständiger Impfschutz gegen Masern, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt worden sind.
Sollte es Unsicherheiten geben, besteht die Möglichkeit, unsere Impfsprechstunde im Gesundheitsamt, Lange Straße 36, 26655 Westerstede zu nutzen, bei der sie der anwesenden Amtsärztin Ihre Fragen stellen können. Sie erreichen das amtsärztliche Vorzimmer unter der Telefonnummer 04488 56-5326. Eine Beratung im Gesundheitsamt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Zum Termin muss der Impfnachweis mitgebracht werden .
Sollte eine ärztlich festgestellte Immunität vorliegen, ist das ärztliche Zeugnis als Nachweis vorzulegen.
Sollte eine medizinische Kontraindikation bestehen, ist ebenfalls ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Dieses muss eine nachprüfbare Diagnose mit Angaben zur medizinischen Kontraindikation enthalten. Die medizinische Kontraindikation muss konkret benannt sein und es muss nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die Einschätzung beruht.
Vorgelegt werden kann ebenfalls eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung der Kindertagesstätte, des Kinderhortes, der Kindertagespflege, Schule oder Ausbildungseinrichtung, dass der gelbe Impfpass Ihres Kindes oder ein Immunitätsnachweis bereits vorgelegt wurde.
Wer muss einen Nachweis vorlegen?
Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer der folgend genannten Einrichtungen tätig sind beziehungsweise betreut werden, mit Ausnahme der unter Einjährigen:
Die Nachweispflicht besteht für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche gemäß § 33 IfSG und Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG tätig sind,
- in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten,
- in erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen (nach § 43 Abs. 1 des SGB VIII),
- in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen,
- in Heimen,
- in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern beziehungsweise -aussiedlerinnen.
Die Nachweispflicht besteht ebenso für betreute Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche gemäß § 33 Nr.1-4 IfSG und gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG in
- einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 -3 (Kindertagesstätte, Kindertagespflege, Schulen),
- Heimen, wenn die Personen dort länger als vier Wochen betreut werden,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern beziehungsweise -aussiederlerinnen, wenn die Personen dort länger als vier Wochen betreut werden.
Die Nachweispflicht besteht auch für in medizinischen Einrichtungen tätigen Personen gemäß § 23 Abs. 3 S.1 IfSG in
- Krankenhäusern,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in diesen Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Rettungsdiensten.
Personen, die vor 1971 geboren sind, müssen keinen Nachweis vorlegen.
Wann muss der Nachweis vorgelegt werden?
Der Nachweis muss vor Beginn der Betreuung oder vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt werden.
Eine Sonderregelung gilt für Personen, die in Heimen (§ 33 Nummer 4 IfSG) oder in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern bezihhungsweise -aussiedlerinnen (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) betreut beziehungsweise untergebracht sind. Diese Personen sind grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme einen vollständigen Impfschutz nachzuweisen.
Was genau müssen die betroffenen Personen vorlegen?
Bei Kindern Kinder ab einem Jahr muss eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachgewiesen werden.
Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die ab 1971 geboren sind, müssen einen Nachweis über mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern vorlegen. Die Immunität kann durch einen Bluttest (sogenannte Titerbestimmung) festgestellt werden. Die Kosten für ein ärztliches Attest müssen von den Betroffenen selbst übernommen werden.
Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten die Impfungen nachgeholt werden. Eine Antikörperkontrolle wird von der STIKO nicht empfohlen.
Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das Attest muss eine nachprüfbare Diagnose über eine medizinische Kontraindikation enthalten und die Identität der betreffenden Person erkennen lassen. Die medizinische Kontraindikation muss konkret benannt sein, sodass das Attest auf Plausibilität überprüft werden kann. Es muss nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt beziehungsweise die attestierende Ärztin die Einschätzung erlangt hat. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret benannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Vorerkrankungen sind konkret zu bezeichnen. Mithilfe des ärztlichen Zeugnisses soll unzweifelhaft belegt werden, dass die betroffene Person aus individuellen gesundheitlichen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden kann.
Kinder, die bereits in einer Einrichtung mit Nachweispflicht betreut wurden, können von dieser eine Bescheinigung ausgestellt bekommen, dass dort bereits ein gültiger Nachweis vorgezeigt wurde. Dies gilt ebenso für Personen, die bereits in einer Einrichtung mit Nachweispflicht tätig waren.
Wo und wie muss der Nachweis vorgelegt werden?
In der Regel wird der Nachweis durch Vorlage des Impfpasses bei der Einrichtungsleitung erbracht. Dort wird überprüft, ob die Schutzimpfungen erfolgt sind.
Möglich ist auch, dass Ihre Ärztin oder Kinderärztin beziehungsweise Ihr Arzt oder Kinderarzt aufgrund eines Bluttests (sogenannte Titerbestimmung) die Immunität gegen Masern bestätigt. Bitte beachten Sie, dass diese ärztlichen Bescheinigungen kostenpflichtig sind. Sollte der Titer nicht ausreichend hoch sein, ist eine Nachimpfung erforderlich.
Die Impfung bei einer Ärztin oder einem Arzt ist in der Regel für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei.
Sollte eine Kontraindikation entgegenstehen, so ist der Nachweis darüber der Einrichtungsleitung vorzulegen. Zu beachten sind dabei die oben genannten Anforderungen an eine medizinische Kontraindikation.
Eine Bescheinigung der vorherigen Einrichtung, dass der Nachweis bereits vorgelegt wurde, gilt ebenso.
Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden.
Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Personen, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, müssen zwar über einen Nachweis gemäß § 20 IfSG verfügen, diesen der Einrichtungsleitung gegenüber vorlegen und bei Nichtvorlage auch gemeldet werden. Allerdings kann für diese Personen aufgrund der gesetzlichen Schulpflicht kein Betretungsverbot ausgesprochen werden.
Für Kinder unter einem Jahr muss noch kein Nachweis vorgelegt werden. Sie können auch ohne Nachweis aufgenommen werden.
Für Kinder ab einem Jahr muss für eine Aufnahme in eine Einrichtung mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachgewiesen werden, damit eine Aufnahme in die Einrichtung erfolgen kann. Ab zwei Jahren muss der vollständige Masernschutz (zwei Schutzimpfungen) oder eine Immunität/Kontraindikation nachgewiesen werden.
Wenn, wie zum Beispiel bei den jüngeren Kindern unter einem Jahr beziehungsweise unter zwei Jahren, ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt oder vervollständigt werden kann, muss der entsprechende Nachweis innerhalb eines Monats, nachdem es frühestens möglich war, eine Masernschutzimpfung durchzuführen oder zu vervollständigen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden. Das Gleiche gilt, wenn eine zeitlich begrenzte medizinische Kontraindikation vorlag und diese entfallen ist.
Sollte kein Nachweis vorgelegt werden oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und dem Gesundheitsamt entsprechende Personendaten zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt kann Tätigkeits- und Betretungsverbote aussprechen. Es können Bußgelder verhängt werden. Zudem kann durch verpflichtenden Bescheid zur Vorlage eines Nachweises unter Androhung eines Zwangsgelds aufgefordert werden. Wird der Nachweis innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist nicht vorgezeigt oder ist dieser trotz mehrfacher Hinweise weiter unzureichend, wird das Zwangsgeld festgesetzt und kann zwangsvollstreckt werden. Bis zur Vorlage des Nachweises können weitere Zwangsgelder angedroht und festgesetzt werden.
Wie und auf welchem Weg müssen die Einrichtungsleitungen die Meldungen vornehmen?
Bei Nichtvorlage des Nachweises oder Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Die Meldung der beschäftigten und betreuten Personen ist ausschließlich über das digitale Meldeportal (MEBI-Portal) möglich. Diesen verpflichtenden Meldeweg hat der Landkreis Ammerland durch eine Allgemeinverfügung festgelegt. Die Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 20 IfSG an das Gesundheitsamt ist seit dem 28. Juli 2022 auf der Internetseite des Landkreis Ammerland im elektronischen Amtsblatt unter der Adresse www.ammerland.de/Amtsblatt veröffentlicht. Meldungen per Post oder auf anderem Wege sind nicht möglich.
Wie geht es weiter, wenn das Gesundheitsamt über die Nichtvorlage benachrichtigt wurde?
Hat die Einrichtungsleitung eine Person im digitalen Meldeportal gemeldet, wird die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person unter Setzung einer angemessenen Frist seitens des Gesundheitsamtes aufgefordert, einen Nachweis im Sinne des § 20 IfSG vorzulegen.
Sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Attestes über die medizinische Kontraindikation bestehen, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen und die medizinische Kontraindikation überprüfen lassen.
Wird von der betroffenen Person nach Ablauf der Frist kein entsprechender Nachweis vorgelegt, wird vor Erlass eines verpflichtenden Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Geht keine Stellungnahme ein, kann ein verpflichtender Bescheid zur Vorlage eines Nachweises ergehen, der mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden ist. Wird innerhalb der gesetzten Frist kein oder ein nur unzureichender Nachweis vorgelegt, kann das Zwangsgeld festgesetzt und bei Nichtzahlung zwangsvollstreckt werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit