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Masern-Infoportal

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Es handelt sich um eine hochansteckende, fieberhafte Virus-Erkrankung, die zu langwierigen Verläufen und selten auch zu schweren Komplikationen führen kann. Eine Maserninfektion ist damit anders als verbreitet angenommen keine harmlose Krankheit.

Die Zeit zwischen Infektion und Auftreten der ersten Symptome (Inkubationszeit) beträgt 8-14 Tage. Die Ansteckungszeit beginnt 3-5 Tage vor dem Auftreten der ersten Symptome und hält bis vier Tage nach dem ersten Auftreten der Symptome an.

Aus diesem Grund ist am 1. März 2020 § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten. Umgangssprachlich wird hierbei auch vom Masernschutzgesetz gesprochen.

Der Gesetzgeber möchte durch die mit dem Gesetz eingeführte Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gem. § 20 IfSG künftig den Schutz vor Übertragungen von Masern  zum Beispiel in Kindergärten, Schulen, Pflegeheimen und anderen medizinischen Einrichtungen wirksam verbessern.

Fragen und Antworten zur Nachweispflicht

Ab wann gibt es eine Nachweispflicht in bestimmten Einrichtungen?

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden und noch werden oder tätig waren und noch sind, müssen bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 einen Nachweis im Sinne von § 20 IfSG bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorlegen. Die Frist wurde zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) verlängert, um der pandemiebedingten Situation Rechnung zu tragen.

Personen, die erst nach dem 1. März 2020 in den betroffenen Einrichtungen tätig geworden sind oder betreut werden, müssen bereits vor Beginn der Betreuung oder vor Beginn der Tätigkeit einen Nachweis im Sinne des § 20 IfSG vorlegen.

Eine Sonderregelung gilt für Personen, die in Heimen (§ 33 Nummer 4 IfSG) oder in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) betreut beziehungsweise untergebracht sind. Diese Personen sind grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme einen vollständigen Impfschutz nachzuweisen. Wenn sie jedoch bereits am 1. März 2020 in den genannten Einrichtungen betreut beziehungsweise untergebracht waren, gilt die Frist bis zum Ablauf des 31. Juli 2022.

Wer muss einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorlegen?

Alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und in einer der folgend genannten Einrichtungen tätig sind beziehungsweise betreut werden:

Die Nachweispflicht besteht für tätige Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche gem. § 33 IfSG und Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG in

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten,
  2. erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen (nach § 43 Abs. 1 des SGB VIII),
  3. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen,
  4. in Heimen sowie
  5. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

Die Nachweispflicht besteht ebenso für betreute Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche gem. § 33 Nr.1-4 IfSG und gem. § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG in

  1. einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 -3 (Kindertagesstätte, Kindertagespflege, Schulen),
  2. Heimen, wenn die Personen dort länger als vier Wochen betreut werden sowie
  3. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, wenn die Personen dort länger als vier Wochen betreut werden.

Die Nachweispflicht besteht auch für tätige Personen in medizinischen Einrichtungen gem. § 23 Abs. 3 S.1 IfSG in

  1. Krankenhäusern,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in diesen Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  11. ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  12. Rettungsdiensten.

Warum müssen Personen, die vor 1971 geboren sind, keinen Nachweis vorlegen?

Die Masern-Schutzimpfung wird seit 1974 von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen; in der DDR bestand bereits seit 1970 eine Masern-Impfpflicht für alle Kinder. Personen, die vor 1971 geboren wurden, haben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch eine Masernerkrankung (sogenannte Wildvirus-Erkrankung) durchgemacht und sind dadurch immun.

Was genau müssen die betroffenen Personen vorlegen?

Kinder ab einem Jahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen.

Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die ab 1971 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die Immunität kann durch einen Bluttest (sogenannte Titerbestimmung) festgestellt werden. Die Kosten für ein ärztliches Attest müssen von den Betroffenen selbst übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten die Impfungen nachgeholt werden. Eine Antikörperkontrolle wird von der STIKO nicht empfohlen.

Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das Attest muss eine nachprüfbare Diagnose über eine medizinische Kontraindikation enthalten und die Identität der betreffenden Person erkennen lassen. Die medizinische Kontraindikation muss konkret benannt sein, sodass das Attest auf Plausibilität überprüft werden kann. Es muss nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret benannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Vorerkrankungen sind konkret zu bezeichnen. Mithilfe des ärztlichen Zeugnisses soll unzweifelhaft belegt werden, dass die betroffene Person aus individuellen gesundheitlichen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Wo und wie muss der Nachweis vorgelegt werden?

Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

In der Regel kann der Impfnachweis durch Vorlage der Impfdokumente beziehungsweise des Impfpasses bei der Einrichtungsleitung erbracht werden. Möglich ist auch, dass Ihre Ärztin oder Kinderärztin beziehungsweise Ihr Arzt oderKinderarzt aufgrund eines Bluttests (sogenannteTiterbestimmung) die Immunität gegen Masern bestätigt. Bitte beachten Sie, dass diese ärztlichen Bescheinigungen kostenpflichtig sind.

Die Impfung bei einer Ärztin oder beim Arzt ist in der Regel für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei.

Sollte eine Kontraindikation einer Masernimpfung entgegenstehen, so ist auch diese der Einrichtungsleitung vorzulegen. Zu beachten sind dabei die oben genannten Anforderungen an eine medizinische Kontraindikation.

Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Personen, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, müssen zwar über einen Nachweis gem. § 20 IfSG verfügen, diesen der Einrichtungsleitung gegenüber vorlegen und bei Nichtvorlage auch gemeldet werden, allerdings kann für diese Personen aufgrund der gesetzlichen Schulpflicht kein Betretungsverbot ausgesprochen werden.

Für Kinder unter einem Jahr muss noch kein Nachweis vorgelegt werden. Sie können auch ohne Nachweis aufgenommen werden.

Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Ab zwei Jahren muss der vollständige Masernschutz (zwei Schutzimpfungen) nachgewiesen werden. Gleiches gilt für die Vorlage einer Kontraindikation oder des Nachweises einer Immunität.

Wenn, wie zum Beispiel bei den jüngeren Kindern unter einemJahr beziehungsweise unter zwei Jahren, ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt oder vervollständigt werden kann, muss der entsprechende Nachweis innerhalb eines Monats, nachdem es frühestens möglich war, eine Masernschutzimpfung durchzuführen oder zu vervollständigen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden. Das Gleiche gilt, wenn eine zeitlich begrenzte medizinische Kontraindikation vorlag und diese weggefallen ist.

Wenn kein Nachweis vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Richtigkeit desNachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren und dem Gesundheitsamt entsprechende Personendaten zu übermitteln.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann gem. § 20 Absatz 9 Satz 8 allgemeine Ausnahmen vom gesetzlichen Aufnahme- und Tätigkeitsverbot zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Meldung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.

Besondere Regelungen gelten für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren (§ 20 Absatz 10 Infektionsschutzgesetz) und Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 20 Absatz 11 IfSG). Wenn diese Personen bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Juli 2022 keinen Nachweis vorgelegt haben, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Bei diesen Personen kann das Gesundheitsamt (nach Ablauf der Übergangsfrist bis 31. Juli 2022) im Einzelfall entscheiden, ob und in welcher Höhe Bußgelder verhängt werden und Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden. Bei schulpflichtigen Personen sowie Personen, die einer Unterbringungspflicht unterliegen, sind keine Tätigkeits- oder Betretungsverbote möglich.

Wie und auf welchem Weg müssen die Einrichtungsleitungen die Meldungen vornehmen?

Wenn der erforderliche Nachweis gegenüber der Einrichtungsleitung nicht  bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wurde oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen,  hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung  unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Die Meldung der beschäftigten und betreuten Personen ist ausschließlich über das digitale Meldeportal möglich, das nach Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung  seit dem 1. August 2022 zur Verfügung steht. Diesen verpflichtenden Meldeweg hat der Landkreis Ammerland inform einer Allgemeinverfügung festgelegt. Die Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen gem. § 20 IfSG  an das Gesundheitsamt ist seit dem 28. Juli 2022 auf der Internetseite des Landkreis Ammerland im elektronischen Amtsblatt unter der Adresse www.ammerland.de/Amtsblatt veröffentlicht. Meldungen per Post oder auf anderem Wege sind nicht möglich.

Wie geht es weiter, wenn das Gesundheitsamt über die Nichtvorlage benachrichtigt wurde?

Hat die Einrichtungsleitung eine Person im digitalen Meldeportal gemeldet,  wird die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person unter Setzung einer angemessenen Frist seitens des Gesundheitsamtes aufgefordert, einen Nachweis im Sinne des § 20 IfSG vorzulegen.

Sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Attestes über die medizinische Kontraindikation bestehen, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen und die medizinische Kontraindikation überprüfen lassen. 

Wird nach Ablauf der Frist von der betroffenen Person kein entsprechender Nachweis vorgelegt, steht es im Ermessen der Behörde ein Bußgeld gegen die entsprechende Person zu verhängen.

Als letzten Verfahrensschritt und somit „ultima ratio“ sieht das Gesetz ein mögliches Betretungs- und Beschäftigungsverbot vor (Ausnahme: Betretungs- und Beschäftigungsverbote sind nicht möglich bei schulpflichtigen Personen, Personen, die zwingend in einem Heim untergebracht worden sind, sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe). Die Verhängung von Betretungs- und Beschäftigungsverboten liegt dabei im Ermessen des Gesundheitsamtes. Es wird in jedem Einzelfall eine individuelle sachgerechte Entscheidung getroffen, die einer aufwendigen Überprüfung bedarf.


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit