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Erdwärme

Immer weiter steigende Energiekosten in Deutschland machen alternative Energien interessanter. Zu diesen alternativen Energien zählt auch die Erdwärme. Die Nutzung der Erdwärme ist mittels einer Erdwärmepumpe möglich. Diese unterteilt sich im Wesentlichen in Erdwärmekollektoren und Erdwärmesonden. In den Rohren der Kollektoren bzw. Sonden zirkuliert ein Wasser-Glykol-Gemisch, mit der die Erdwärme an die Erdoberfläche geholt wird.

Durch die Herstellung und Nutzung der Erdwärmepumpen kann aber das Grundwasser negativ beeinflusst werden, etwa durch die Bohrtätigkeit, die Verwendung von Spülzusätzen und den Wärmeentzug, aber auch das Auslaufen von Glykol. Vor dem Hintergrund eines nachhaltigen Grundwasserschutzes sind daher Bohrarbeiten jeglicher Art rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Die Bohrarbeiten dürfen nur von zugelassenen Fachfirmen ausgeführt werden.

Unzulässig ist die Erdwärmenutzung in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebietes (Schutzzonen I, II und IIIA). In der Schutzzone IIIB ist der Betrieb von Erdwärmepumpen beschränkt zulässig. Bei der Unteren Wasserbehörde ist im Bedarfsfall eine Ausnahmegenehmigung nach der Schutzgebietsverordnung in der Verbindung mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu beantragen. Außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten brauchen die Bürger des Ammerlandes für die Herstellung von Erdwärmepumpen nur eine Erlaubnis beim Landkreis zu beantragen. Antragsvordrucke erhalten Sie hier:

Es sind noch einige Dinge zu beachten, die dem "Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen" entnommen werden können. Auf den folgenden Internetseiten finden Sie wichtige Hinweise zur Errichtung und Erlaubnis von Erdwärmeanlagen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Ammerland.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Antragsunterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Antrag / Antrag auf Errichtung einer Anlage zur Erdwärmenutzung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

§§ 8, 9 und 49 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

Was sollte ich noch wissen?

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