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Anzeige und Zulassung von Betrieben nach der Viehverkehrsverordnung

Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und gegebenenfalls dem Ort der Sammelstelle anzuzeigen.

Unter den Begriff „Vieh“ fallen aus tierseuchenrechtlicher Sicht folgende Haustiere:

  • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide
  • Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
  • Schafe und Ziegen
  • Schweine
  • Hasen und Kaninchen
  • Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln
  • Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)
  • Kameliden

Sammelstellen und Viehhandels- und Transportunternehmen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel benötigen über die Anmeldung hinaus noch eine Zulassung. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 12 bis 14 der Viehverkehrsverordnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • Kopien der Nachweise über Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge, sofern dies durch Dritte besorgt wird

Welche Gebühren fallen an?

Die Anzeigen von Viehhandels- und Viehtransportunternehmen sowie Sammelstellen werden kostenfrei bearbeitet.

Für die Zulassung von zulassungspflichtigen Betrieben nach §§ 12 bis 14 der Viehverkehrsverordnung fallen gemäß Ziffer II.1.6.2 der Anlage zur "Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens" (GOVV) Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige beziehungsweise Zulassung müssen vor Betriebsaufnahme erfolgen.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Tiertransportunternehmen sind neben der Zulassung aus tierseuchenrechtlicher Sicht unter bestimmten Voraussetzungen auch aufgrund des Tierschutzrechts zuzulassen. Die Anforderungen für die Zulassung können in der Dienstleistung „Tiertransporte: Zulassung von Betrieben/Ausstellen von Befähigungsnachweisen“ eingesehen werden.

Viehhandelsunternehmen benötigen darüber hinaus gegebenenfalls eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes. Informationen hierzu sind bei der Dienstleistung „Erlaubnis zur/zum gewerbsmäßigen Haltung, Zucht, Zurschaustellung, Nutzung oder Handel von Tieren“ zu finden.