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Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99084009001000

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Formen des Gelegenheitsverkehrs sind Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM) sowie Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen.

Voraussetzungen

Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein. Eigenkapital beziehungsweise Reserven des Unternehmens müssen in folgenden Höhen vorhanden sein: bei Omnibus (KOM) 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug, bei PKW 2.250 Euro für das erste Fahrzeug und 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug.
  • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
  • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
  • Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formeller Antrag:

Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;

Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:

Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis

Welche Gebühren fallen an?

Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel beim Mietwagenverkehr (erstes Fahrzeug) 60,00 EUR.

Welche Fristen muss ich beachten?

Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden. 

Rechtsgrundlage

§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft) 

Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer  (PBZugV) 

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

Formulare