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Bauleitplanung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99012012042000

Die Bauleitplanung ist ein Planungsinstrument zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt. Während der Flächennutzungsplan behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung beinhaltet, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die Nutzung des Grundstückes ausführlich und allgemeinverbindlich. Neben Bebauungsplänen, die als Satzung beschlossen werden, gibt es auch Innen- oder Außenbereichssatzungen.

Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden aufgrund der gemeindlichen Planungshoheit zuständig.

Der Landkreis Ammerland ist innerhalb des Kreisgebietes für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen und Flächennutzungsplanänderungsverfahren zuständig, aus denen wiederum Bebauungspläne entwickelt werden. Darüber hinaus wird in der Funktion als Träger öffentlicher Belange Stellung zu Bebauungsplänen und städtebaulichen Satzungen genommen.

Voraussetzungen

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Rechtsgrundlage