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Planfeststellung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99012036001000

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Ohne die Planfeststellung wären bei größeren Vorhaben eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren durchzuführen, die eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich machen würden.

Insbesondere die Errichtung und Änderung von Bergbahnen, Energiefreileitungen ab 110 kV, Flughäfen und Landeplätzen, Gasversorgungsleitungen über 300 mm, der Deichbau und Gewässerausbau, Eisenbahnstrecken, Bundes- und Landesstraßen sowie Autobahnen unterliegen grundsätzlich der Planfeststellung.

Verfahrensablauf

Der Landkreis nimmt gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) die Aufgaben der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Kreisstraßen, für Gemeindestraßen sowie teilweise für Bundes- und Landesstraßen – mit Ausnahme der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen – wahr.

Die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde besteht zunächst darin, die vorgelegten Planfeststellungsunterlagen auf deren Vollständigkeit zu überprüfen und das Anhörungsverfahren durchzuführen. Dieses besteht aus folgenden Verfahrensschritten:

  • Bekanntmachung, Beteiligung, Planauslegung der Planunterlagen,
  • Weiterleitung der Stellungnahmen und Einwendungen an die entsprechenden Vorhabensträger,
  • Durchführung des Erörterungstermins.

Nach Abschuss des Anhörungsverfahrens fertigt die Planfeststellungsbehörde – sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – einen Planfeststellungsbeschluss, der sich mit allen vom Vorhaben betroffenen Rechtsbeziehungen auseinandersetzt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen den Plan erheben.

Rechtsgrundlage