Versteigerergewerbe Erlaubnis
Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt. Dies gilt auch für die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes im stehenden Gewerbe und auf Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung (GewO).
Für Versteigerungen im Reisegewerbe gelten weitere Bedingungen.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Welche Unterlagen werden benötigt?
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Rechtsgrundlage
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Versteigerer gemäß § 34b Abs. 1 GewO
- Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) / Nachmeldung nach § 3 Abs. 2a VerstV
- Antrag auf Verkürzung der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV / Antrag auf Zulassung von Ausnahmen