Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Seiteninhalt

Pflichtrestmülltonne und Kleinmengenregelung

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei jedem Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle auch Restabfall, Abfall zur Beseitigung, anfällt. Gemeint sind damit Abfälle, die nicht verwertet werden wie Kehricht, Staubsaugerbeutel, Hygienepapiere, Putzutensilien, verschmutzte Teile oder Bruchware und vieles mehr. Diese Abfälle zur Beseitigung müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also dem Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Ammerland, überlassen werden.

Für diesen Fall sind Abfallbehältnisse in angemessenem Umfang, mindestens aber ein Behälter – die sogenannte Pflichtrestmülltonne zu nutzen (§ 7 Gewerbeabfallverordnung). Angeboten werden 60-, 80-, 120-, und 240-Liter-Restmülltonnen mit zwei- oder vierwöchentlicher Leerung. Bei regelmäßigem größeren Restmüllaufkommen kann auch ein 1,1-Kubikmeter-Restmüllcontainer mit wahlweise wöchentlicher, zwei- oder dreiwöchentlicher Leerung angefordert werden.

Eine komplette Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nicht möglich.

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen können diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushalten in den dafür angemeldeten Abfallbehältern des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfassen und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder Beseitigung zuführen. Dies ist aber nur möglich, wenn es sich um geringe Mengen handelt und die vorgeschriebene getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 5 Gewerbeabfallverordnung).

Was bleibt konkret noch für die gewerbliche Restmülltonne?

Beispiele für die Einordnung in die Rubrik Restabfall

aus Küchen und Aufenthaltsbereichen:
Putzlappen, Schwamm, Scherben (Porzellan, Keramik, Ton, Fensterglas, Spiegel), Butterbrotpapier, Trinkhalme, Thermoskanne, Backpapier, gewachste Käserinde. Einwegartikel (wie Einwegfeuerzeuge oder Einwegbesteck), Zigarettenkippen, Zigarrettenasche, Staubsaugerbeutel, Kehricht, Korbmaterial, Kerzenreste, Dekomaterial (Schleifen, Trockensträuße), herkömmlliche Glühbirnen (Achtung: keine Energiesparlampen, LEDs oder Halogenlampen mit eingebautem Vorschaltgerät – diese sind Fälle für den Sondermüll), Kassetten, Bilderrahmen, Federn, Katzenstreu, Vogelsand, Stroh- und Gummimatten, Blumentöpfe, Besteckteile, Frittierfett, Kleiderbügel, Servietten, Staubtücher,

aus Sanitärbereichen:
Kosmetikartikel wie Watte, Pads, Wattestäbchen, Windeln, Binden, Kämme, Bürsten, Papiertaschentücher, Papierhandtücher, Zahnbürsten, Zahnseide, Rasierklingen, Pflaster, Verbandszeug, Seifenreste,

aus Büros:
Einwegkugelschreiber, verbrauchte Minen, Patronen und Farbbänder, Overhead-Folien, Blei- und Buntstifte, Markier- und Filzstifte, Kreide, Kunststoffhefter, Anspitzer, Radiergummi, Ablagekasten, Büroklammern, Disketten, Dias, Fotos, Filme, Klebeband, Klarsichthüllen, Lineal, Stempel, -kissen, Tesafilmroller, Video- und Musikkassetten und mehr,

Beispiele für sonstigen Restmüll (zum Beispiel aus Werkstätten oder Lagerräumen):
Arbeitshandschuhe, Tapeten- und Teppichreste, Woll-, Leder- und Stoffreste, eingetrocknete Pinsel, Schmirgelpapier, Eimer, defektes Werkzeug (nicht elektrisch), Besen, Glasscheiben, Schläuche, Schnüre.

Wo müssen Abfallbehälter gewerblicher und öffentlicher Einrichtungen an-, ab- oder umgemeldet werden?

Neuanmeldungen, Um- und Abmeldungen gewerblicher Restmülltonnen sind grundsätzlich beim Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Ammerland zu beantragen.

Der Antragsteller erhält nach einer Prüfung des Antrages durch die Gewerbeabfallberaterin ein Genehmigungsschreiben. Eine weitere Durchschrift dieses Genehmigungsschreibens geht an das Steueramt beziehungsweise Bürgerbüro der zuständigen Gemeindeverwaltung, das dann den Gebührenbescheid und die Gebührenplakette an den Anschlusspflichtigen verschickt. Das Entsorgungsunternehmen erhält ebenfalls eine Durchschrift für den Fall, dass neue Abfalltonnen benötigt werden.

Anträge für eine Zusammenveranlagung von einem Gewerbebetrieb und angeschlossenem Privathaushalt des Gewerbetreibenden müssen ebenfalls schriftlich beim Abfallwirtschaftsbetrieb gestellt werden.

Wer stellt die Abfallbehälter?

Die 60-, 80-,120- und 240-Liter-Behälter werden den Abfallbesitzern kostenlos vom Abfallwirtschaftsbetrieb zur Verfügung gestellt, bleiben aber Eigentum des Abfallwirtschaftsbetriebes und gehören zum Grundstück. Die Behälter dürfen daher bei einem Umzug nicht mitgenommen werden.

Defekte oder "verschluckte" Tonnen in den oben genannten Größen werden nach Meldung an den Abfallwirtschaftsbetrieb innerhalb weniger Tage mit gültiger Plakette getauscht oder ersetzt.

Die 1,1-Kubikmeter-Restmüllcontainer werden nicht vom Abfallwirtschaftsbetrieb zur Verfügung gestellt, sondern müssen über das mit der Restmüllabfuhr beauftragte Entsorgungsunternehmen gemietet werden. Es ist aber auch möglich, sich anderweitig einen 1,1-Kubikmeter-Restmüllcontainer unter Beachtung der Norm (Abmessungen) zu beschaffen.

Wann werden die gewerblichen Restmülltonnen geleert?

Die Abfuhrtage der 60-, 80-, 120- und 240-l-Restmülltonne richten sich nach dem vom Abfallwirtschaftsbetrieb herausgegebenen Abfuhrkalender. Dieser ist verfügbar in Heftform, als Internet-Ausdruck oder als App "Abfall Ammerland" in den App-Stores für Apple- und Android-Geräten zum kostenlosen Herunterladen. Die Feiertagsregelung ist zu beachten.

Die Leerungstermine und die Feiertagsregelung für die gewerblichen 1,1-Kubikmeter-Restmüllcontainer werden den gewerblichen Einrichtungen vom beauftragten Entsorgungsunternehmen direkt mitgeteilt.