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Elektro- und Elektronikaltgeräte

Seit Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes am 24. März 2006 dürfen Elektroaltgeräte nicht mehr zusammen mit dem Restmüll entsorgt werden, sondern müssen getrennt erfasst und einer Wiederverwertung zugeführt werden. Ein deutlicher Hinweis darauf ist das „Symbol mit durchgestrichener Mülltonne“. Nach zwischenzeitlichen Novellierungen bringt eine weitere Neuregelung des Elektrogesetzes seit dem 15. August 2018 erneut Änderungen für die Verbraucher und Endnutzer mit sich.

Mit der Einführung des sogenannten offenen Anwendungsbereiches, „Open Scope“, fallen künftig alle elektrischen und elektronischen Geräte unter das Gesetz, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Durch diese Erweiterung des Anwendungsbereiches sind jetzt auch neue Gerätearten mit fest eingebauten elektrischen Bauteilen von der Getrenntsammlungs- und Verwertungspflicht betroffen, zum Beispiel:

  • Möbelstücke mit elektrischen Bauteilen (Fernsehsessel, beleuchtete Schränke, Spiegel)
  • Kleidungsstücke mit LED-Elementen (T-Shirts, Schuhe)

Allerdings muss das elektronische Bauteil an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gekoppelt sein, das heißt, ein Austausch des elektronischen Bestandteils wäre nur bei gleichzeitiger Zerstörung des Gerätes möglich.

Die Pflicht zur getrennten Erfassung gilt somit auch für Elektro- und Elektronikaltgeräte, die in gewerblichen Einrichtungen oder bei anderen Nutzern als Privathaushalten anfallen.

Bei der Entsorgung gewerblicher Elektro- und Elektronikaltgeräte ist zwischen "Dual-Use-Geräten" (geeignet für private Konsumenten und Gewerbe) sowie "B2C-Geräten" (für private Konsumenten) und "B2B-Geräten" (ausschließlich für betriebliche Nutzung) zu unterscheiden.

Entsorgung von Dual-Use-Geräten / B2C-Geräten

"Dual-Use-Geräte" sind Elektro- und Elektronikgeräte, die sowohl in privaten Haushalten als auch in gewerblichen Einrichtungen genutzt werden können (Kühlschrank, Kaffeemaschine, PC, Monitor und ähnliche Geräte). Grundsätzlich werden Dual-Use-Geräte als "B2C-Geräte = business-to-customer" eingeordnet – also Geräte, die in Privathaushalten genutzt werden.

Soweit Beschaffenheit, Art und Menge der  in Gewerbebetrieben, Büros, Behörden oder Schulen anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, können diese wie folgt entsorgt werden:

  • Kostenfreie Anlieferung zur Übergabestelle auf der Zentraldeponie Mansie. Die Anlieferung ist auf haushaltsübliche Mengen beschränkt. Bei der geplanten Anlieferung einer größeren Menge sind die Anlieferungsbedingungen mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb und der Zentraldeponie Mansie abzustimmen.
  • Seit 24. Juli 2016 müssen alle großen Elektrohändler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern alte Elektrogeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Gerätes der gleichen Geräteart mit im Wesentlichen gleichen Funktionen zurücknehmen. Dies gilt unabhängig davon, wo die alten Geräte gekauft wurden. Kleine Geräte (Kantenlänge nicht größer als 25 cm) müssen diese großen Händler sogar ohne Kauf eines neuen Gerätes zurücknehmen. Die Rücknahme ist seit dem 1. Juni 2017 allerdings auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Die letzten beiden Punkte gelten nicht nur für den stationären Handel, sondern auch für den Online-Handel mit einer Lager- und Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern.

Entsorgung von B2B-Geräten

Elektro- und Elektronikgeräte dagegen, die ausschließlich betrieblich genutzt werden, sogenannte "B2B-Geräte = business-to-business" wie Kühltresen, Kühltheken, große EDV-Anlagen, Produktionsanlagenteile und Ähnliches dürfen nicht bei der Sammelstelle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Zentraldeponie Mansie) angeliefert werden.

B2B-Geräte sind gewerblich nutzbare Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Beispiel wegen ihres Verwendungszweckes, wegen besonderer Voraussetzungen für ihren Einsatz (erforderliche Betriebsgenehmigungen, besondere Umgebung oder qualifiziertes Fachpersonal), aufgrund ihrer Größe oder wegen anderer Eigenschaften, eine Nutzung im privaten Bereich unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich machen.

Für diese Geräte gelten folgende Regelungen:

  • Zur Entsorgung von alten B2B-Geräten, sogenannten "historischen Altgeräten", die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist der Besitzer verpflichtet (historische Altgeräte sind Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden oder Leuchten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden).
  • Für alle Geräte, die danach in Verkehr gebracht wurden, muss der Hersteller eine zumutbare und kostenfreie Rückgabemöglichkeit schaffen.

Alle neuen Elektrogeräte, die nach den oben genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht wurden, sind mit dem "Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern" zu kennzeichnen. Dieses Symbol weist auf die Getrennthaltungspflicht hin. Es muss sichtbar, erkennbar und dauerhaft auf den Geräten angebracht werden (alternativ auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein).